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als wesentlich ansieht und die Schule des Konstitutionalismus
(ROTTECK, WELCKER, V. MOHL), die zwar einen ganz umfassen-
den Polizeigedanken anerkannt, aber aus ihm nicht die Grenzen
der Polizeigewalt ziehen, sondern deren Bestimmung ganz dem
konstitutionellen Staatsrecht überlassen will.
Durch Errichtung des Reichs war das preußische Staatsleben
fester gegründet, einerseits auf das Staatsbürgertum, andererseits
auf den monarchischen Gedanken. Für den Polizeigedanken be-
deutet dies einmal die Ausdehnung auf die Volksinteressen, so-
dann die Betonung des Autoritätsinteresses des Staates, endlich
den subjektiven Anspruch auf rechtlichen Schutz der Freiheits-
sphäre des einzelnen gegenüber dem autoritären Handeln der
Verwaltung. Das Ziel war die Neubelebung eines aktiven
Polizeigedankens, nicht nur das Festhalten an der negativen Be-
zeichnung. v. MOHLs formale Erkenntnis, daß im Rechtsstaate dieVer-
wirklichung polizeilicher Zwecke durch die innere Verwaltung nur
im Namen des Gesetzes geschehen kann, führte, die materielle Seite
ergänzend, zu dem noch heute anerkannten Polizeigedanken Lo-
RENZ V. STEINs: In funktioneller Hinsicht liegt das Wesen der
Polizei ausschließlich in der Abwehr öffentlicher Gefährdung; in
organischer Hinsicht ist die Polizei ein Teil der inneren Verwal-
tung, die, gegen den Untertan gerichtet, mit Zwangsgewalt auf-
tritt.
III.
Im System des deutschen Verfassungsstaates scheint
die Ausbildung des Polizeigedankens sich unter der unbewußten
Herrschaft der Genossenschaftsidee vollzogen zu haben, die dem
Konstitutionalismus und dem Rechtsstaate nach der Auffassung
W.s zugrunde liegt. Während der Polizeigedanke des preußischen
Polizeiverwaltungsgesetzes vom 11. März 1850 den geschichtlichen
Kern des älteren Polizeigedankens (Autoritätswahrung des öffent-
lichen Staatsinteresses) und daneben noch brucbstückartige Reste