Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 270 — 
als wesentlich ansieht und die Schule des Konstitutionalismus 
(ROTTECK, WELCKER, V. MOHL), die zwar einen ganz umfassen- 
den Polizeigedanken anerkannt, aber aus ihm nicht die Grenzen 
der Polizeigewalt ziehen, sondern deren Bestimmung ganz dem 
konstitutionellen Staatsrecht überlassen will. 
Durch Errichtung des Reichs war das preußische Staatsleben 
fester gegründet, einerseits auf das Staatsbürgertum, andererseits 
auf den monarchischen Gedanken. Für den Polizeigedanken be- 
deutet dies einmal die Ausdehnung auf die Volksinteressen, so- 
dann die Betonung des Autoritätsinteresses des Staates, endlich 
den subjektiven Anspruch auf rechtlichen Schutz der Freiheits- 
sphäre des einzelnen gegenüber dem autoritären Handeln der 
Verwaltung. Das Ziel war die Neubelebung eines aktiven 
Polizeigedankens, nicht nur das Festhalten an der negativen Be- 
zeichnung. v. MOHLs formale Erkenntnis, daß im Rechtsstaate dieVer- 
wirklichung polizeilicher Zwecke durch die innere Verwaltung nur 
im Namen des Gesetzes geschehen kann, führte, die materielle Seite 
ergänzend, zu dem noch heute anerkannten Polizeigedanken Lo- 
RENZ V. STEINs: In funktioneller Hinsicht liegt das Wesen der 
Polizei ausschließlich in der Abwehr öffentlicher Gefährdung; in 
organischer Hinsicht ist die Polizei ein Teil der inneren Verwal- 
tung, die, gegen den Untertan gerichtet, mit Zwangsgewalt auf- 
tritt. 
III. 
Im System des deutschen Verfassungsstaates scheint 
die Ausbildung des Polizeigedankens sich unter der unbewußten 
Herrschaft der Genossenschaftsidee vollzogen zu haben, die dem 
Konstitutionalismus und dem Rechtsstaate nach der Auffassung 
W.s zugrunde liegt. Während der Polizeigedanke des preußischen 
Polizeiverwaltungsgesetzes vom 11. März 1850 den geschichtlichen 
Kern des älteren Polizeigedankens (Autoritätswahrung des öffent- 
lichen Staatsinteresses) und daneben noch brucbstückartige Reste
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.