Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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des viel älteren deutschen Volksstaates (Genossenschaftsidee) ent- 
hielt, erbob die preußische Verwaltungsreform seit 1872 diesen 
altdeutschen Gedanken zun Grundsatze, den der Beteiligung 
der Selbstverwaltung an der Recht setzenden Befugnis der Poli- 
zeigewalt. Dieser Genossenschaftsgedanke tritt aber nur ergänzend 
hinzu, das Autoritätsprinzip bleibt und überwiegt. Entsprechend 
seiner auch in anderen Werken (besonders „Vom deutschen Staat“ 
1917) entwickelten Grundauffassung, führt W. die Ausprägung 
des modernen Polizeigedankens auf die Entwicklung des genossen- 
schaftlichen Rechts- und Staatsgedankens zurück. Formell hat das 
preußische OVG. die Grenzen der Polizeigewalt nach dem Polizei- 
gedanken des ALR. durch Anwendung von dessen $ 10 II 17 be- 
stimmt. Auf ihn führte die ganze politische Entwicklung und 
das von ihr erzeugte und sie tragende Denken zurück. Die We- 
sensgrundzüge des Polizeigedankens im heutigen deutschen Ver- 
waltungsrecht können aus jener letzterwähnten Bestimmung des 
ALR. nicht vollständig entnommen werden. Nur ein Wesenszug 
eignet ihr, die Beschränkung auf das öffentliche Interesse. 
Der Polizeigedanke des preußischen Verwaltungsrechts ist allein 
bestimmt durch die Beschränkung der Aufgabe der Polizei auf 
die Wahrung der öffentlichen „Ordnung“, deren Teile die „öffent- 
liche Sicherheit und Ruhe“ sind. Die „öffentliche Ordnung‘, 
deren Schutz Aufgabe der Polizei ist, ist nun allerdings die ganze 
Rechtsordnung. Aber es scheiden aus dieser Aufgabe aus die 
durch Gesetz erfüllten, die in die Zuständigkeit der Finanzge- 
walt gehörigen und die das wirtschaftliche Wohl des Staates und 
seiner Angehörigen, die geistige und religiöse Förderung der ein- 
zelnen betreffenden Aufgaben. Endlich sind auch politische Ge- 
sinnung, sittliche und ästhetische Interessen nicht Gegenstand der 
polizeiliehen Wahrung. Wohlfahrtsförderung wird vom preußi- 
schen Polizeigedanken ausgeschlossen. Das innerste Wesen dieses 
Gedankens sei bestimmt durch die Genossenschaftsidee, „daß das 
bürgerliche Zusammenleben im Staate seine Grundlage haben
	        
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