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muß in der auf gemeinsame Verpflichtung gegenüber der Gemein-
schaft gegründeten gemeinsamen Berechtigung der Glieder der
bürgerlichen Gesellschaft“. Die Verwaltungsrechtsprechung hat
ein ganzes System staatstheoretischer Grundsätze zur Ausprägung
gebracht, die den Inhalt des Polizeigedankens umgrenzend be-
stimmen. Gegenüber dieser negativen Seite sei aber auch der
positive Kern des Polizeigedankens bereits vorhanden gewesen:
„Das staatliche Autoritäts- und Ordnungsprinzip als Erbe des
absoluten Staates und die Genossenschaftsidee als Produkt des mit
der Einführung des Volksheeres ins Leben tretenden und dem Er-
laß der Verfassung, der Gründung des Reiches, der Verwaltungs-
reform, dem Ausbau der Selbstverwaltung und der Einrichtung
einer Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgebildeten modernen deut-
schen konstitutionellen Staatsgedankens.“
Der wichtigste Charakterzug des neuen Polizeigedankens ist
das Verhältnis des rechtlichen und politischen Elementes in ihm,
mit deren Aufdeckung die rechts- und staatswissenschaftliche Be-
deutung jenes Gedankens deutlich gemacht wird. Der Polizeige-
danke des konstitutionellen Staates ist rein juristischer Natur, er
bestimmt den Inhalt der Polizeigewalt. Der Polizeigedanke im
politischen Sinne dagegen steht ihm gegenüber, ist nicht mehr wie
ım Naturrecht mit ihm in verwirrender Weise vermengt. Der
Ausgleich des rechtlichen und politischen Polizeigedankens ist
Aufgabe der Rechtspolitik. Der staatstheoretische Gehalt des
staatsrechtlichen Polizeigedankens sei nicht zu erkennen.
Denn die „öffentliche Ordnung“ ist der Inbegriff der den staats-
rechtlichen Begriff bestimmenden staatstheoretischen Gedanken ;
sie ist bestimmt von den jeweils herrschenden ethischen und so-
zialen Anschauungen als Vorbedingung einesgedeihlichen Zusammen-
lebens aller (Anschürtz). Deshalb ist die oberste Aufgabe der
Polizeirechtslehre, jene tatsächlich herrschenden Anschauungen
festzustellen und sie der subjektiven Wertung zu entziehen. Das
Verständnis für das Leben, für das soziale Geschehen, der auf