Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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muß in der auf gemeinsame Verpflichtung gegenüber der Gemein- 
schaft gegründeten gemeinsamen Berechtigung der Glieder der 
bürgerlichen Gesellschaft“. Die Verwaltungsrechtsprechung hat 
ein ganzes System staatstheoretischer Grundsätze zur Ausprägung 
gebracht, die den Inhalt des Polizeigedankens umgrenzend be- 
stimmen. Gegenüber dieser negativen Seite sei aber auch der 
positive Kern des Polizeigedankens bereits vorhanden gewesen: 
„Das staatliche Autoritäts- und Ordnungsprinzip als Erbe des 
absoluten Staates und die Genossenschaftsidee als Produkt des mit 
der Einführung des Volksheeres ins Leben tretenden und dem Er- 
laß der Verfassung, der Gründung des Reiches, der Verwaltungs- 
reform, dem Ausbau der Selbstverwaltung und der Einrichtung 
einer Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgebildeten modernen deut- 
schen konstitutionellen Staatsgedankens.“ 
Der wichtigste Charakterzug des neuen Polizeigedankens ist 
das Verhältnis des rechtlichen und politischen Elementes in ihm, 
mit deren Aufdeckung die rechts- und staatswissenschaftliche Be- 
deutung jenes Gedankens deutlich gemacht wird. Der Polizeige- 
danke des konstitutionellen Staates ist rein juristischer Natur, er 
bestimmt den Inhalt der Polizeigewalt. Der Polizeigedanke im 
politischen Sinne dagegen steht ihm gegenüber, ist nicht mehr wie 
ım Naturrecht mit ihm in verwirrender Weise vermengt. Der 
Ausgleich des rechtlichen und politischen Polizeigedankens ist 
Aufgabe der Rechtspolitik. Der staatstheoretische Gehalt des 
staatsrechtlichen Polizeigedankens sei nicht zu erkennen. 
Denn die „öffentliche Ordnung“ ist der Inbegriff der den staats- 
rechtlichen Begriff bestimmenden staatstheoretischen Gedanken ; 
sie ist bestimmt von den jeweils herrschenden ethischen und so- 
zialen Anschauungen als Vorbedingung einesgedeihlichen Zusammen- 
lebens aller (Anschürtz). Deshalb ist die oberste Aufgabe der 
Polizeirechtslehre, jene tatsächlich herrschenden Anschauungen 
festzustellen und sie der subjektiven Wertung zu entziehen. Das 
Verständnis für das Leben, für das soziale Geschehen, der auf
	        
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