Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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hat, sind Rechtsnormen nur die, „welche den Staatszwang hinter 
sich haben“ (S. 249... Es braucht aber nicht ein Zwang im 
eigentlichsten Sinne zu sein, mit dem der Staat hinter ihnen steht. 
Nicht unbedeutsam wird alsbald als Kriterium des Rechtes auch 
schon bezeichnet die „Anordnung und Verwirklichung desselben 
durch die Staatsgewalt“ (S. 250... Es gibt nämlich Fälle, wo 
„das Kriterium der Organisation des Zwanges zum Zwecke der 
Verwirklichung des Rechts versagt“, für das Völkerrecht 
nämlich und für das Staatsrecht, soweit es sich um den 
Monarchen handelt (S. 251.). Gleichwohl haben die Normen, 
welche für den Monarchen aufgestellt sind, den Charakter von 
Rechtsätzen, weil „die ganze Institution, von der sie nur ein kleines 
Stück sind, reehtlicher Art ist“, und weil „sie nach der 
Intention der Gesetzgebung dieselbe unweigerliche 
Beobachtung und Geltung beanspruchen, welche bei allen andern 
Normen auf dem Wege des Zwanges verwirklicht werden“ 
(8. 256). 
Es verlohnt sich, diese Gedanken an den einzelnen Rechts- 
arten zu verfolgen und ihnen den deutlicheren Ausdruck zu geben, 
dessen sie offenbar bedürfen. 
III. Anpassung des Rechtsbegriffes? Das darf nicht allzuscharf 
genommen werden, sonst könnte es aussehen wie eine starke 
Zumutung an den Juristen. Aber nicht soll dem Rechtsbegriff dem 
Bedürfnis der Lehre zulieb irgendwie Gewalt angetan werden. 
Vielmehr gilt es sich klar zu machen, daß der Rechtsbegriff, unter 
den man das Völkerrecht herkömmlicherweise zu bringen bemüht 
war, nicht schlechthin der Rechtsbegriff überhaupt ist, sondern 
der einer ganz bestimmten Rechtsart, der vornehmsten und 
wichtigsten freilich, an der alles juristischen Denken sich gebildet 
hat, aber doch nicht der einzigen: des bürgerlichen Rechts 
nämlich. Es gibt daneben noch andere Spielarten des Begriffes, 
die wir zum Unterschied von jenem unter dem Namen des 
öffentlichen Rechtes zusammenfassen. Das Völkerrecht,
	        
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