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hat, sind Rechtsnormen nur die, „welche den Staatszwang hinter
sich haben“ (S. 249... Es braucht aber nicht ein Zwang im
eigentlichsten Sinne zu sein, mit dem der Staat hinter ihnen steht.
Nicht unbedeutsam wird alsbald als Kriterium des Rechtes auch
schon bezeichnet die „Anordnung und Verwirklichung desselben
durch die Staatsgewalt“ (S. 250... Es gibt nämlich Fälle, wo
„das Kriterium der Organisation des Zwanges zum Zwecke der
Verwirklichung des Rechts versagt“, für das Völkerrecht
nämlich und für das Staatsrecht, soweit es sich um den
Monarchen handelt (S. 251.). Gleichwohl haben die Normen,
welche für den Monarchen aufgestellt sind, den Charakter von
Rechtsätzen, weil „die ganze Institution, von der sie nur ein kleines
Stück sind, reehtlicher Art ist“, und weil „sie nach der
Intention der Gesetzgebung dieselbe unweigerliche
Beobachtung und Geltung beanspruchen, welche bei allen andern
Normen auf dem Wege des Zwanges verwirklicht werden“
(8. 256).
Es verlohnt sich, diese Gedanken an den einzelnen Rechts-
arten zu verfolgen und ihnen den deutlicheren Ausdruck zu geben,
dessen sie offenbar bedürfen.
III. Anpassung des Rechtsbegriffes? Das darf nicht allzuscharf
genommen werden, sonst könnte es aussehen wie eine starke
Zumutung an den Juristen. Aber nicht soll dem Rechtsbegriff dem
Bedürfnis der Lehre zulieb irgendwie Gewalt angetan werden.
Vielmehr gilt es sich klar zu machen, daß der Rechtsbegriff, unter
den man das Völkerrecht herkömmlicherweise zu bringen bemüht
war, nicht schlechthin der Rechtsbegriff überhaupt ist, sondern
der einer ganz bestimmten Rechtsart, der vornehmsten und
wichtigsten freilich, an der alles juristischen Denken sich gebildet
hat, aber doch nicht der einzigen: des bürgerlichen Rechts
nämlich. Es gibt daneben noch andere Spielarten des Begriffes,
die wir zum Unterschied von jenem unter dem Namen des
öffentlichen Rechtes zusammenfassen. Das Völkerrecht,