Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Gesinnungspolizei und Kleinlichkeiten verzichtet, der Gefahr der 
Lächerlichkeit entgeht. Die Verwandtschaft zwischen dem heu- 
tigen Polizeigedanken und dem der Aufklärung scheint auch mir 
gegeben, nur reicht mir die Stütze der Genossenschaftsidee nicht 
aus, muß vielmehr durch die Persönlichkeitsidee des Liberalismus 
gekräftigt werden. 
Es hängen mit dem allgemeinen Wesenszug des Polizeige- 
dankens die Forderungen der Klarheit über Zweck, Ziel und Ver- 
wirklichungsmöglichkeit zusammen. Diesen Forderungen entspricht 
auch glücklicherweise unsere Verwaltungsrechtsprechung. Logisch 
begründet und doch im Ergebnis unerwünscht ist dagegen die 
Auffassung W.s, daß ein materielles Dogma über den Inhalt des 
Polizeigedankens schädlich wäre. Ich gebe zu, daß ein solches 
einen rationalistischen Versuch in sıch schlöße, der im Laufe der 
Zeit zu einer gewissen Starrheit führen und den gewandelten Ver- 
hältnissen nicht mehr entsprechen könnte. Dann müßte er aber 
neu unternommen werden! Denn ein Polizeibegriff ohne materiellen 
Inhalt ist wesenlos. Will man ihn aber wie W. aus den jewei- 
ligen soziologischen Grundgedanken, staatstheoretischen Grund- 
auffassungen und ähnlichem nicht in grundsätzlicher allgemeiner 
Formulierung, sondern von Fall zu Fall entnehmen, so erhält 
man einen im einzelnen so unsicheren und unbestimmten Polizeibe- 
griff, daß dessen Gefahren für den geordneten Rechtsstaat gar 
nicht übersehen werden können. Es fehlt dann leicht auch an dem 
sehon gedachten Erfordernis der Klarheit, was für die Vereins- und 
Versammlungs- sowie Prostitutionspolizei gerade unser Verfasser 
lebhaft und mit Recht beklagt hat. Mit der von mir erhobenen 
Forderung eines auch materiell inhaltvollen Polizeibegriffs ist die 
Berücksichtigung gesellschaftlicher Strömungen und Grundauf- 
fassungen — zur Ergänzung und etwa notwendigen Berichtigung 
im Einzelfall — keineswegs abgelehnt. Ob und inwieweit eine 
Verbindung des im richtigen Gleichgewicht gehaltenen Autoritäts- 
und Genossenschaftsprinzips konkrete Aushilfe böte, läßt sich
	        
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