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Gesinnungspolizei und Kleinlichkeiten verzichtet, der Gefahr der
Lächerlichkeit entgeht. Die Verwandtschaft zwischen dem heu-
tigen Polizeigedanken und dem der Aufklärung scheint auch mir
gegeben, nur reicht mir die Stütze der Genossenschaftsidee nicht
aus, muß vielmehr durch die Persönlichkeitsidee des Liberalismus
gekräftigt werden.
Es hängen mit dem allgemeinen Wesenszug des Polizeige-
dankens die Forderungen der Klarheit über Zweck, Ziel und Ver-
wirklichungsmöglichkeit zusammen. Diesen Forderungen entspricht
auch glücklicherweise unsere Verwaltungsrechtsprechung. Logisch
begründet und doch im Ergebnis unerwünscht ist dagegen die
Auffassung W.s, daß ein materielles Dogma über den Inhalt des
Polizeigedankens schädlich wäre. Ich gebe zu, daß ein solches
einen rationalistischen Versuch in sıch schlöße, der im Laufe der
Zeit zu einer gewissen Starrheit führen und den gewandelten Ver-
hältnissen nicht mehr entsprechen könnte. Dann müßte er aber
neu unternommen werden! Denn ein Polizeibegriff ohne materiellen
Inhalt ist wesenlos. Will man ihn aber wie W. aus den jewei-
ligen soziologischen Grundgedanken, staatstheoretischen Grund-
auffassungen und ähnlichem nicht in grundsätzlicher allgemeiner
Formulierung, sondern von Fall zu Fall entnehmen, so erhält
man einen im einzelnen so unsicheren und unbestimmten Polizeibe-
griff, daß dessen Gefahren für den geordneten Rechtsstaat gar
nicht übersehen werden können. Es fehlt dann leicht auch an dem
sehon gedachten Erfordernis der Klarheit, was für die Vereins- und
Versammlungs- sowie Prostitutionspolizei gerade unser Verfasser
lebhaft und mit Recht beklagt hat. Mit der von mir erhobenen
Forderung eines auch materiell inhaltvollen Polizeibegriffs ist die
Berücksichtigung gesellschaftlicher Strömungen und Grundauf-
fassungen — zur Ergänzung und etwa notwendigen Berichtigung
im Einzelfall — keineswegs abgelehnt. Ob und inwieweit eine
Verbindung des im richtigen Gleichgewicht gehaltenen Autoritäts-
und Genossenschaftsprinzips konkrete Aushilfe böte, läßt sich