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im konstitutionellen Staate im Bilde darstellen wollen. Verfasser
nimmt seine Zuflucht zu einer Konstruktion, die geistvoll genug,
aber notwendigerweise einseitig ist, gewissermaßen stilisiert, be-
wußte Formeln prägt, die allumfassend sein wollen, aber es nicht
sein können. So läuft die Konstruktion hinaus auf eine Zuspit-
zung von Autoritäts- und Genossenschaftsprinzip, ohne verhindern
zu können und zu wollen, daß sich auch die Ansprüche des In-
dividualismus und Liberalismus melden. Sie sind aber mit jenem
Gesamtbilde und mit jener Konstruktion nur schwer vereinbar.
Das Problem liegt eben darin, daß der Persönlichkeitsgedanke
nicht nur, was selbstverständlich ist, durch das Autoritätsprinzip
beengt, sondern auch durch das Genossenschaftsprinzip bedrängt
ist und eine nicht ungefährliche politische Handhabe zur immer
stärkeren Durchsetzung der Gleichmacherei, Nievellierung, Indi-
vidualitätsunterdrückung zwar nicht bieten will, aber tatsächlich
bietet. Die trotz scheinbarer Einfachheit letzten Endes mystische
Formel „Einer für alle, alle für einen“ steht überdies zum Auto-
ritätsprinzip im Widerspruch, weil dieses eine außerhalb des
genossenschaftlichen Zusammenhangs stehende und von oben her
wirkende Kraft sein will, zumal eine von dem Willen der gleich-
berechtigten, die genossenschaftliche Gewalt bildenden Genossen
abhängige Autorität letzten Endes keine ist. Das wäre eine
Autorität, die von dem Belieben der Gewaltunterworfenen abhängt.
Viel eher scheint mir eine nützliche Formel für den Polizeige-
danken der Zukunft in der Verbindung der staatlichen Herrschafts-
und der Persönlichkeitsidee zu liegen, wobei in jener auch das
Moment der Autorität, in dieser dasjenige der individuellen Frei-
heit, die komplementäre Begrenzung der Staatszwecke enthalten
sein muß. Doch kann dies hier nicht weiter verfolgt werden.
Wertvoll ist auch die Absicht, einen Beitrag zur allgemeinen
Verwaltungslehre beizusteuern. In meiner oben (zul am Ende)erwähn-
ten Studie, deren auch W. gedenkt, habe ich u. a. ein Programm
jenes Wissenschaftsgebietes umrissen, das sich — mit ganz neuen
Archiv des öffentlichen Reohte. XXXVII. 2/4. 19