Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Aufgaben gegenüber der Zeit LORENZ V. STEINs — neben die 
Verwaltungsrechtslehre zu stellen hat. Es hat die Aufgabe, 
das Verwaltungsleben in seiner geschichtlichen, soziologischen, 
technischen, zum Teil in seiner politischen Erscheinungsform zu 
erklären. Die Wege zu diesem Ziel können verschieden sein. 
Jedenfalls ist auch der von W. betretene beachtenswert. Da- 
gegen kann ich es noch nicht als ausgemacht ansehen, wie dies 
W. behauptet, daß auch die Verwaltungsrechtslehre in be- 
stimmten Rechtssätzen einer allgemeinen Verwaltungslehre zu ihrer 
Begründung bedarf. Denn das normative Element des Verwaltungs- 
rechtes kann sich zwar der Ergebnisse der geschichtlichen und gesell- 
schaftswissenschaftlichen Forschungen bedienen und auf ihnen bauen 
oder sich von ihnen in verschiedenem Maße beeinflussen lassen ; 
tatsächlich geschieht dies jedoch, wie zahlreiche für die Verwal- 
tung bestimmte Rechtssätze dartun, keineswegs regelmäßig. Die 
Motivationen der Verwaltungsrechtsnorm sind daher oft andere 
als diejenigen Erkenntnisse, die für die außerrechtlichen Erschei- 
nungsformen des betreffenden Teils des Verwaltungslebens ge- 
wonnen werden können. Gerade die Rechtslehre der Polizei ist 
keineswegs ausreichend und erschöpfend mit Erkenntnissen zu be- 
gründen, die sozialwissenschaftliche Betrachtungsweise an die 
Hand gibt. Dies schon deshalb nicht, weil letztere, gerade bei 
feinster Handhabung, jene subtilsten scheinbaren und wirklichen 
Widersprüche zwar aufzudecken, mannigfach Verwickeltes in seiner 
vielfältigen Verwobenheit zu zeigen vermag, aber die Rechtsnorm 
nur mangelhaft erklären kann, weil diese grundsätzlich auf Be- 
stimmtheit und Klarheit abgestellt und von jenen Unsicherheiten 
der Beweggründe, von Wenn und Aber befreit sein muß. Es 
scheint mir der Versuch des Verfassers, durch die Verwaltungs- 
lehre nicht nur für diese selbst wertvolle Ergebnisse zu erzielen, 
sondern diese auch zu unmittelbarem Nutzen bei der verwaltungs- 
rechtlichen Anwendung zu verwerten, trotz anerkennenswerter 
Bemühungen nicht ganz geglückt zu sein.
	        
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