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Aufgaben gegenüber der Zeit LORENZ V. STEINs — neben die
Verwaltungsrechtslehre zu stellen hat. Es hat die Aufgabe,
das Verwaltungsleben in seiner geschichtlichen, soziologischen,
technischen, zum Teil in seiner politischen Erscheinungsform zu
erklären. Die Wege zu diesem Ziel können verschieden sein.
Jedenfalls ist auch der von W. betretene beachtenswert. Da-
gegen kann ich es noch nicht als ausgemacht ansehen, wie dies
W. behauptet, daß auch die Verwaltungsrechtslehre in be-
stimmten Rechtssätzen einer allgemeinen Verwaltungslehre zu ihrer
Begründung bedarf. Denn das normative Element des Verwaltungs-
rechtes kann sich zwar der Ergebnisse der geschichtlichen und gesell-
schaftswissenschaftlichen Forschungen bedienen und auf ihnen bauen
oder sich von ihnen in verschiedenem Maße beeinflussen lassen ;
tatsächlich geschieht dies jedoch, wie zahlreiche für die Verwal-
tung bestimmte Rechtssätze dartun, keineswegs regelmäßig. Die
Motivationen der Verwaltungsrechtsnorm sind daher oft andere
als diejenigen Erkenntnisse, die für die außerrechtlichen Erschei-
nungsformen des betreffenden Teils des Verwaltungslebens ge-
wonnen werden können. Gerade die Rechtslehre der Polizei ist
keineswegs ausreichend und erschöpfend mit Erkenntnissen zu be-
gründen, die sozialwissenschaftliche Betrachtungsweise an die
Hand gibt. Dies schon deshalb nicht, weil letztere, gerade bei
feinster Handhabung, jene subtilsten scheinbaren und wirklichen
Widersprüche zwar aufzudecken, mannigfach Verwickeltes in seiner
vielfältigen Verwobenheit zu zeigen vermag, aber die Rechtsnorm
nur mangelhaft erklären kann, weil diese grundsätzlich auf Be-
stimmtheit und Klarheit abgestellt und von jenen Unsicherheiten
der Beweggründe, von Wenn und Aber befreit sein muß. Es
scheint mir der Versuch des Verfassers, durch die Verwaltungs-
lehre nicht nur für diese selbst wertvolle Ergebnisse zu erzielen,
sondern diese auch zu unmittelbarem Nutzen bei der verwaltungs-
rechtlichen Anwendung zu verwerten, trotz anerkennenswerter
Bemühungen nicht ganz geglückt zu sein.