Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Ein weiteres grundsätzliches Problem ist anzuknüpfen an die 
Tatsache, daß kaum ein Gegenstand der Verwaltungswissenschaft 
so viele Beziehungen zur Rechts- und Wirtschaftsphilosophie hat, 
wie gerade die Polizei. Es ist von besonderem Reiz festzustellen, 
daß auch im 18. Jahrhundert die Polizei „ganz allgemein ihre 
Aufgabe darin erblickt hat, gerade den sozial und wirtschaftlich 
Schwächsten, denen die überkommene Staats- und Sozialordnung 
anderen Rechtsschutz schwerer zugänglich machte, Schutz und 
Hilfe zu gewähren in allen rechtliehen und geschäftlichen Nöten“ 
(S. 30). Hier kommt der idealistische Zug des eudämonistischen 
Prinzips, den Verfasser doch etwas unterschätzt (S. 41 und ander- 
wärts), klar zutage. Von größter unmittelbar praktischer Be- 
deutung ist es aber, daß unsere Zeit auch, ganz abgesehen von 
den Eintwicklungen des Krieges, insofern zu den Gedanken, die 
den Polizeistaat beherrscht haben, zurücklenkt, als sie weit über 
den Sicherungszweck hinaus wohlfahrtspolizeiliebe Einwirkungen 
im größten Maße schafft. Diese, insbesondere auf dem Gebiete 
des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung, lediglich auf 
das xenossenschaftliche Prinzip zurückzuführen, scheint mir nicht 
ganz richtig zu sein; es stecken sehr starke protektionistische 
Erwägungen und auch allgemein politische dahinter, die in der 
Schaffung von Ventilen für eine mit Explosionsstoff reich beladene 
Staatsmaschinerie ein wirksames Mittel sehen. Noch wichtiger 
aber ist, daß das genossenschaftliche Prinzip so wenig wie der 
„Bürgersinn* ausreichende Handhaben bieten, der immer mehr 
wachsenden staatlichen Macht gegenüber den einzelnen Gegen- 
gewichte zu schaffen, sie auf den Gebieten der Wirtschafts- 
und Wohlfahrtspflege im weitesten Sinne (also einschließlich der 
Nahrungs- und Gesundheitspolizei, Erziehung, Wohlfahrtspflege, 
Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung, Mittelstandsfürsorge 
usw.) von polizeilicher Uebermacht zu befreien, die Entwick- 
lung selbständiger Persönlichkeiten möglich zu machen. Zu 
diesem Zwecke werden Bürgschaften wohl kaum anders geschaffen 
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