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das selber mit in diesen Kreis gehört, legt hier vielleicht alle
seine Schwierigkeiten und Sonderbarkeiten ab, die ein einseitiges
Messen an der strengen Begriffsformel ‘des Privatrechtes bei ihm
entdecken ließ. Es bedarf keines neuen Begriffes für sich, sondern
die Abwandlungen, die dieser, ursprünglich auf das Privatrecht
allein zugeschnittene Begriff um der anderen öffentlichen Spiel-
arten willen ohnehin schon erdulden mußte,kommenauch
ihm zugute. Darum handelt es sich!
Vom Privatrecht her ist uns das Recht bekannt als die bin-
dende Regel für menschliches Verhalten, und zwar für das Ver-
halten der Untertanen unter einander (wozu ja auch der Fiskus
gehört) und bindend deshalb, weil nötigenfalls der Staat sich dafür
einsetzt mit seinem Zwang (weil es erzwingbar ist in diesem
Sinne).
, Strafrecht und Prozeßrecht, mit jenem zusammen in die Hände
der Justiz gelegt, brachten die Eigenart der Gedankenwelt des
öffentlichen Rechtes in den als Gemeingut angesehenen
Grundbegriffen noch nicht so kräftig zur Geltung, als das von
den neuen Zweigen geschah, die selbständig der Justiz gegen-
übertraten, von Staatsrecht und Verwaltungsrecht. Hier mußte
man sich drein finden, daß der Staat als öffentliche Gewalt,
nicht bloß bändigend mit seinen Rechtssätzen über die Lebens-
äußerungen tritt, die an den Einzelnen zu finden sind, sondern
selbst sein eigenes Leben lebt und äußert in solchen For-
men. Das sollen dann auch Rechtssätze sein, aber jedenfalls sind
sie es in ganz anderer Weise“. War beim Privatrecht die Frage
der Geltung seiner Rechtssätze im wesentlichen gestellt auf die
Erzwingbarkeit gegenüber den Untertanen, so kommt es
jetzt vor allem darauf an, daß eine gewisse Sicherheit dafür
bestehen muß dafür, daß der Staat selber an die Rechtssätze sich
?* Der Befreiungskampf gegenüber den alles beherrschenden privat-
rechtlichen Anschauungen war vor allem auf dem Boden des Verwaltungs-
rechtes zu führen (0. M., D. Verw. R.IS. 73). Für das Völkerrecht ist
eine ähnliche Arbeit zu tun.