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nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs zulässig ist,
aus dem Grunde auszuschließen, weil als Partei der Fiskus (eine
Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Korporation) be-
teiligt ist. Das Hamburgische Verwaltungsrecht geht wei-
ter. Es bestätigt nicht nur ausdrücklich, daß in vertraglichen
oder anderen privatrechtlichen Verhältnissen jede Staatsbehörde
vor den Gerichten Recht zu nehmen habe, sondern läßt in weitem
Umfange gegen Verfügungen und Maßregeln von Verwaltungs-
behörden, die diese als Werkzeuge des Staates, nicht des Fiskus,
in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten getroffen
haben, die Klage vor den ordentlichen Gerichten zu?. Das ist
nur der Form nach Ziviljustiz, in Wirklichkeit Rechtsprechung
in Verwaltungssachen, die in den Rahmen der Betrachtung des
fiskalischen Rechts nicht hineingehört®.
Auch innerhalb des Prozesses nahm der Fiskus ehemals eine
bevorzugte Stellung ein. Das römische Recht entband ihn von
der Verpflichtung zur Urkundenvorlegung, beschränkte die Auf-
rechnung gegenüber seinen Ansprüchen und versagte seinen Geg-
nern das Recht der Berufung*. Das Preuß. ALR. gewährte dem
Fiskus in weitem Maße Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen Fristversäumnis, Doppelfristen für die Berufung und — bis
1849 — einen eximierten und privilegierten Gerichtsstand’). Im
übrigen sprach es ausdrücklich aus:
daß bei dem Gebrauche, der Benutzung und Verwaltung der
Domänen und Regalien dem Staate der Regel nach -— soweit
nicht besondere Vorrechte bei gewissen Angelegenheiten und
2 Hambg. Gesetz, betr. das Verhältnis der Verwaltung zur Rechts-
pflege vom 23. 4. 1879 (G. 8. 110) 8 24.
® Vgl. hierüber HARTMANN, Hans. GZ. 1908, Beibl. S. 269 ff.; BEHR,
Staat und Fiskus, Hans. GZ. v. 1910, Sonderbeilage v. 25. 9. 1910.
11.2 81,2 D. de jure fisci 49, 14; 1.46 $S4D. h.t, 1.4 C. qu.
app. non rec. 7, 69.
5 vw. RÖNNE, Staatsrecht der preuß. Monarchie, 3. Aufl. II? $ 516
S. 586 IV.