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Privatsachenrecht unterworfen sind (GBO. $ 90)'*. Für buchungs-
freie Grundstücke aber ist der Landesgesetzgebung eine autonome
Regelung der sachenrechtlichen Beziehungen in gewissen Grenzen
freigestellt (EG. z. BGB. Art. 126 ff.).
Ich erwähnte nur die privat- und die prozeßrechtlichen Vor-
rechte des Fiskus — deren Bedeutung noch dadurch abgeschwächt
wird, daß das Gesetz die meisten davon auch den Kassen der Ge-
meinden und der Körperschaften des öffentliehen Rechts zuerkennt
— und ich übergehe die öffentlich-rechtlichen Privilegien des
Fiskus, insbesondere die Steuerfreiheit, die nicht in diesen Zusam-
menhang gehören. Es gibt aber ein Vorrecht des Fiskus, das
hier genannt werden muß, weil es die privatrechtliche nicht min-
der wie die Öffentlich-rechtliche Seite der Staatspersönlichkeit an-
geht, ich meine das aus der Bestimmung in $ 395 BGB. sich
ergebende Recht des Reichs-, Staats- und Gemeindefiskus, nach
welchem die Aufrechnung gegen eine fiskalische Forderung nur
statthaft ist, sofern die Forderung des Aufrechnenden sich gegen
die gleiche Kasse richtet, die gegen ihn die Forderung erhebt.
Diese bekanntlich dem römischen Rechte entnommene Bestim-
mung!® finde ich nur vereinzelt als Privileg des Fiskus aufgeführt,
sie enthält aber unzweifelhaft einen Rechtsverzug, zumal wenn
sie richtig dahin ausgelegt wird, daß sie nur die Aufrechnung zu
Lasten des Fiskus ausschließt, nicht aber diesen hindert aufzu-
rechnen, auch wenn es sich um die Gegenforderung einer anderen
Kasse handelt *,
Da das BGB. nur die privatrechtlichen Bestimmungen des
gemeinen Rechts beseitigt (Art. 55 EG. zum BGB.), so ist ge-
fragt worden, ob nicht das eigenartige, weitgehende Vorrecht der
14 Hamb. AG. zur GBO. $ 18 (GS. 1899 I S. 110).
15]. 1 C. de comp. 4, 21.
16 STAUDINGER, BGB. zu $ 395; Joser, Verw.-Arch. Bd. XXII (1914)
S. 376. Ueber die gegenseitige Aufrechnung öffentlich-rechtlicher und privat-
rechtlicher Forderungen vgl. neuerdings WARTMANN, LZ. 1915 8. 1295 ff.,
Baur, DJZ 1916 S. 772 ff., SCHUHMANN, Inaug.-Diss. (Leipzig 1916).