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hält, die für ihn und seine öffentliche Gewalt gegeben sind, daß
er sie handhabt, wahrnimmt, verwirklicht an sich selbst, in seinen
Lebensäußerungen sich danach richtet. Nur so ist das öffentliche
Recht geltendes Recht gegenüber diesem großen Beteiligten *°.
Diese Auffassung ist dann auch an jenen älteren Gebieten
öffentlichen Rechtes zur Klarheit gekommen.
Vor allem am Strafrecht. Seine Rechtssätze sind zunächst
nicht bindende Regeln für das Verhalten der Untertanen. Sie be-
stimmen vielmehr, daß bei Erfüllung des bezeichneten Tatbestandes
dem Untertanen durch den Staat das bezeichnete Strafübel zugeführt
werden soll?®. Man hat es aufgefaßt als einen „Imperativ“ an
die Richter; aber diese strafen nicht, sondern der Staat straft
durch sie und seine Strafvollzugsbeamten; die Richter tun, was
nach dem Strafrechtssatze der Staat tun soll, gemäß ihrer Dienst-
pflicht diesem gegenüber und in seinem Namen. Man sagt deshalb
auch wohl: Das Strafrecht bedeutet einen „Imperativ“ an den Staat,
der sich damit selbst befähle — was natürlich gar keinen Sinn hat. Es
liegt hier überhaupt kein Befehl vor, sondern der Staat, der im
bürgerlichen Gesetz das Handeln der Einzelnen vorsorglich ordnet,
um erst einzuschreiten, wenn es zwischen ihnen nicht glatt geht,
handelt im Strafgesetz von vorneherein selbst
für seine Zwecke: er will strafen und beginnt diese seine
Handlung hier zunächst allgemein zu bestimmen, um dann im
Einzelfall fortzufahren, um nun im Richterspruch genauer zu
werden und in der Strafvollstreekung handgreiflich. Die vom Staat
aufgestellte und zur Durchführung übernommene Regel für ein
zwischen den Beteiligten (deren einer er selbst sein kann) zu
beobachtendes Verhalten ıst das Gemeinsame hier und dort, und
das macht den Rechtssatz aus.
25 JELLINEK, Allg. Staatslehre S. 788 ff., kennzeichnet diesen Gegensatz,
indem erstatt der Erzwingbarkeit, die dem Zivilrechtssatz zukommen soll,
eine Lehre bringt von den „Garantien des Öffentlichen Rechts*.
26 Verwandt die Auffassung bei Bimpıng, Handb. d. Straf. R. 1.
Ss. 187 ff.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 1. 2