Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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stimmt. Allein seine Lohnpolitik wird nicht in erster Linie durch 
das Verhalten der Privatwirtschaften, sondern durch die Regeln 
der Volkswirtschaft und der Verwaltungspolitik bestimmt werden. 
So wird der Staat Bedenken tragen, nachgiebige Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts, wie diejenige über Lohnfortzahlung in Fällen 
der Erkrankung oder sonstigen zeitweisen Verhinderung des Dienst- 
verpflichteten (BGB. $ 616), schlechthin auszuschließen, wie es in 
den Arbeitsordnungen der Privatbetriebe die Regel ist, sondern 
er wird die selbständige Regelung dieses Gegenstandes durch Ver- 
waltungsverordnung sich angelegen sein lassen. 
Wie ich früher gezeigt habe!?, trägt das Verfahren der 
öffentlichen Ausschreibung (Submission), das def 
Staat bei Vergebung der öffentlichen Arbeiten in der Regel an- 
wenden muß, ein in mancher Hinsicht öffentlich-rechtliches Ge- 
präge, das die auf Grund dieser Ausschreibungen abgeschlossenen 
Werkverdingungs- und Lieferungsverträge auch rechtlich in eigen- 
artiger Weise beeinflußt. Ich verwies in diesem Zusammenhange 
darauf, wie die Verträge der Hamburgischen Finanzbehörde über 
die Vermietung von Staatsgrund, namentlich die Vermietung von 
Kaistrecken und Lagerhäusern im Freihafengebiete, einen starken 
Einschlag öffentlichen Rechts aufweisen, der naturgemäß auf das 
Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zurückwirkt. 
Ganz eigenartig, das Privatrecht fast erdrückend, beeinflußt 
das Öffentliche Recht die Stellung des Fiskus in seiner Eigenschaft 
ala Darlehensschuldner aus Öffentlichen An- 
leihen. Die Meinung, daß es sich bei öffentlichen Anleihen 
überhaupt nicht um Rechtsverhältnisse des Zivilrechts handle, ist 
namentlich im Auslande nicht unvertreten ®. Bei uns ist die An- 
sicht herrschend, daß hier lediglich privatrechtliche Rechtsgeschäfte 
in Frage stehen. Nur vereinzelt wird die Zahlung der Zinsen 
ı „Staat u. Fiskus“, Hans. GZ. von 1910, Sonderbeilage, S. 5. 
20 FREUND, Die Rechtsverhältnisse der Öffentl. Anleihen, Berlin 1907, 
S. 55 fl.; KORMAnnN, System 8. 33.
	        
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