Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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von Staatsanleihen als ein Akt der Staatshoheit bezeichnet?! und 
v. BAR will dem Staate als Anleiheschuldner, da er in erster Linie 
zur Selbsterhaltung verpflichtet sei, ein weitgehendes beneficium 
competentiae zugestehen?”. Wenn man aber auch diese Auffas- 
sung ablehnt und den Staat im Verhältnis zu seinen Gläubigern 
lediglich als Privatmann betrachtet, so bleibt doch wahr, daß die 
im inneren Betriebe der Finanzbehörde oder Kämmerei das Gebiet 
der öffentlichen Anleihen beherrschenden Normen des Verwaltungs- 
rechts das Rechtsverhältnis nach außen hin nicht unberührt lassen. 
Die Aufnahme der öffentlichen Anleihe ist nach innen Verwal- 
tungsakt, nicht etwa Akt der Gesetzgebung??; die Grundsätze 
über ihre Begebung, Sicherung, Verzinsung, Tilgung, Konversion 
und Konsolidation sind öffentliches Recht. Der Einfluß auf das 
Rechtsverhältnis nach außen zeigt sich schon darin, daß, ich 
möchte sagen, niemand recht weiß, in welche zivilistische Rechts- 
form die Anlehensaufnahme eingeordnet werden soll. Die bedeu- 
tendsten Namen (GOLDSCHMIDT, LABAND, BRUNNER) vertreten die 
Darlehenstheorie ; andere, namentlich DERNBURG, denen die Rechts- 
sprechung des ROHG. und des Reichsgerichts folgt, nehmen Ver- 
kauf oder entgeltliche Uebertragung der Anlehenstitel an. Da 
die Rechtsfolgen nicht unwesentlich verschieden sind, je nachdem 
die eine oder die andere Rechtskonstruktion zugrunde gelegt 
wird, so scheint mir der privatrechtliche Boden auf diesem Gebiete 
ziemlich unsicher, und es ist gut, daß ihm nicht allzuviel Raum 
gegönnt ist. Ich will nicht davon reden, daß der Staat als ge- 
setzgebende Gewalt wieder entziehen kann, was er vertragsmäßig 
schuldet; denn diese rohe Macht, die Möglichkeit des Mißbrauchs 
der Gesetzgebung zu „absolutem Unrecht“ ®®, hat der Staat auch 
22 ZORN, Bankarchiv VI Nr. 9. 
23 v, BaR, International. Privatr. II S. 663; vgl. auch GÖNNER, von 
Staatsschulden, 1826, S. 196. 
23 LABAND, 5. Aufl. IV $ 116, S. 366. 
4 FREUND a. a. 0. S, 68 ft. 
25 Vgl. Wınnscazid 1 $ 32. N. 3.
	        
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