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des Staates zu seinen Gläubigern tritt nun nicht nur gegenüber
den ausländischen, sondern, in Ansehung der Rechtsverfolgung,
hie und da auch gegenüber den inländischen Gläubigern in die
Erscheinung. Ueberwiegend im ausländischen Rechte und auch
in Preußen ist der Rechtsweg für Ansprüche gegen den Staat
aus Anleihen verschlossen, und wo dies nicht der Fall ist, wird
die Vollstreckung gegen den Fiskus wohl tatsächlichen Schwierig-
keiten begegnen. Daß es ein Konkursverfahren weder gegen den
Reichsfiskus noch gegen den Fiskus eines Bundesstaates gibt —
gleichviel ob dies, wie in Hessen und in Elsaß-Lothringen in den
Ausführungsgesetzen zur KO. ausdrücklich ausgesprochen ist oder
nicht —, bedarf keiner Ausführung: der Staatskonkurs müßte zur
Staatsauflösung führen *®.
Der Staat als Grundeigentümer wird sich selbstver-
ständlich in seiner Boden- und Grundkreditpolitik nur von staats-
wirtschaftlichen und soziologischen Gesichtspunkten leiten lassen;
er ist bei seiner Verfügung über den öffentlichen Grund und die
öffentlichen Sachen, auch da, wo eine m. E. irrige Lehrmeinung
oder das Gesetz?” ein Privateigentum des Staates an den Öffent-
lichen Sachen annimmt, niemals lediglich Fiskus, sondern in erster
Linie Staat, dessen Tätigkeit und Rechtsstellung ihre Richtung
und Ausprägung durch das Verwaltungsrecht erhält?®. Als Er-
werber von Grundeigentum ist er bald Fiskus, bald Staat, je nach-
dem er freihändig oder zwangsweise, im Wege der Enteignung,
erwirbt. In letzterem Falle ist er nicht etwa Zwangskäufer, wie
eine ältere Lehrmeinung annahm ?!, noch auch Subjekt einer zivil-
rechtlichen obligatio sui generis®*, sondern Vollzieher eines öffent-
28 So FREUND a. a, O. S. 251.
®® Vgl. z. B. das preuß. Wassergesetz vom 7. 4. 1913, $7 (GS. S. 53).
8° A. M. HATSCHEK, Verw.Arch, VIIS2Ac.
31 Vgl. hierüber O. Mayer, Das Verwaltungsrecht II 8 34 N. 1. Auf
dem alten Standpunkt steht noch das Hbg. Expropriationsgesetz v. 5. 5.
1886 (GS. I S. 28); Wuurr-L£eo, Hbg. Gesetze u. Verordnungen II S. 498.
s2 G. Mayer, Recht der Expropriation 8. 184 ff.
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