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nicht einflußlos zu sein braucht, beweist das Beispiel der vom
Hamburgischen Senate zu ernennenden drei Vertreter der öffent-
lichen Interessen beim Aufsichtsrate der Hbg. Hochbahn A.-G.,
denen nach dem Gesellschaftsvertrage das Recht des Veto gegen
alle Maßregeln der Verwaltung, außer gegen das vom Aufsichts-
rate in Betätigung seiner gesetzlichen Aufgaben Beschlossene zu-
steht (HGB. 88 246 ff.) .
Daß es sich hier nicht mehr um Privatrecht handelt, liegt
auf der Hand. In der Tat haben die Vertreter der öffentlichen
Interessen nicht lediglich fiskalische Interessen wahrzunehmen,
und selbst wo dies der Fall ist, ist ihre Stellung in erster Linie
eine öffentlich-rechtliche, bestimmt durch ihr Auftragsverhältnis
zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sie vertreten und
deren Weisung sie bindet. Soweit sie in Gesellschaften m. b. H.
Mitglieder des Aufsichtsrats sind, ist ihre Verantwortlichkeit eine
doppelte: eine privatrechtliche nach dem Rechte des HGB. ($ 249),
eine staatsrechtliche nach dem öffentlichen Landesrechte. Sie ha-
ben die Interessen der Gesellschaft und zugleich diejenigen des
Staates zu vertreten: eine heikle Aufgabe für den Fall, daß diese
Interessen miteinander in Widerstreit geraten.
In den zur Versorgung der Bevölkerung für die Kriegszeit
begründeten großen Organisationen der Reichsgetreidestelle, der
Reichskartoffelstelle ®° u. a. ist das gemischt-wirtschaftliche System
weiter entwickelt worden durch Teilung der Geschäfte in eine
behördlich organisierte Verwaltungsabteilung und eine als G. m.
b. H. begründete Geschäftsabteilung, die bei Erledigung ihrer
Aufgaben an die grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs-
abteilung gebunden ist.
Mit einem Urteil über den Wert oder Unwert dieser neuzeit-
s+ Neuerdings ist die Hbg. Hochbahn A.-G. mit der Straßeneisenbahn-
Gesellschaft zu einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen vereinigt
worden (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft von 1918 Nr. 14,
91, 103, 117).
ss BRV. vom 28. 6. 1915 und vom 9. 10. 1915-(RGBl. S. 363, 647).