Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 305 — 
nicht einflußlos zu sein braucht, beweist das Beispiel der vom 
Hamburgischen Senate zu ernennenden drei Vertreter der öffent- 
lichen Interessen beim Aufsichtsrate der Hbg. Hochbahn A.-G., 
denen nach dem Gesellschaftsvertrage das Recht des Veto gegen 
alle Maßregeln der Verwaltung, außer gegen das vom Aufsichts- 
rate in Betätigung seiner gesetzlichen Aufgaben Beschlossene zu- 
steht (HGB. 88 246 ff.) . 
Daß es sich hier nicht mehr um Privatrecht handelt, liegt 
auf der Hand. In der Tat haben die Vertreter der öffentlichen 
Interessen nicht lediglich fiskalische Interessen wahrzunehmen, 
und selbst wo dies der Fall ist, ist ihre Stellung in erster Linie 
eine öffentlich-rechtliche, bestimmt durch ihr Auftragsverhältnis 
zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sie vertreten und 
deren Weisung sie bindet. Soweit sie in Gesellschaften m. b. H. 
Mitglieder des Aufsichtsrats sind, ist ihre Verantwortlichkeit eine 
doppelte: eine privatrechtliche nach dem Rechte des HGB. ($ 249), 
eine staatsrechtliche nach dem öffentlichen Landesrechte. Sie ha- 
ben die Interessen der Gesellschaft und zugleich diejenigen des 
Staates zu vertreten: eine heikle Aufgabe für den Fall, daß diese 
Interessen miteinander in Widerstreit geraten. 
In den zur Versorgung der Bevölkerung für die Kriegszeit 
begründeten großen Organisationen der Reichsgetreidestelle, der 
Reichskartoffelstelle ®° u. a. ist das gemischt-wirtschaftliche System 
weiter entwickelt worden durch Teilung der Geschäfte in eine 
behördlich organisierte Verwaltungsabteilung und eine als G. m. 
b. H. begründete Geschäftsabteilung, die bei Erledigung ihrer 
Aufgaben an die grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs- 
abteilung gebunden ist. 
Mit einem Urteil über den Wert oder Unwert dieser neuzeit- 
s+ Neuerdings ist die Hbg. Hochbahn A.-G. mit der Straßeneisenbahn- 
Gesellschaft zu einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen vereinigt 
worden (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft von 1918 Nr. 14, 
91, 103, 117). 
ss BRV. vom 28. 6. 1915 und vom 9. 10. 1915-(RGBl. S. 363, 647). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.