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Die Gasröhrenkonzession und die Rechtslage
des Röhrennetzes nach Ablauf der Konzes-
sionsdauer.
Von
RICHARD THOMA.
Das Recht der Sondernutzungen an öffentlichen Wegen ist
trotz des gesteigerten Interesses, das OTTO MAYERs grundlegende
Darstellung diesem Rechtsgebiete zugewendet hat, noch so wenig
aufgeklärt, daß es wohl statthaft und erwünscht ist, den nach-
folgenden Beitrag dazu zu veröffentlichen, obwohl er nicht die
Art einer wissenschaftlichen Abhandlung hat, sondern einem auf
einen Einzelfall zugeschnittenen Rechtsgutachten entnommen ist
und sich von den allgemeinen Erörterungen verhältnismäßig bald ab-
und einem Partikularrecht zuwendet.
Die Gasröhrenkonzession — wie ieh nach dem Vorbild des
Wortes Straßenbahnkonzession sage —, um die es sich hier
handelt, beruht auf einem „Vertrag“, den eine Gasgesellschaft
mit der Stadt K. im Jahre 1905 abgeschlossen hat. "
Im Art. 1 dieses Vertrages räumt die Stadt K. „der Gesell-
schaft und deren Rechtsnachfolgern vom 1. April 1907 bis zum
31. Dezember 1932 das alleinige Recht ein, die unter den be-
stehenden Straßen und Plätzen von Stadt K. liegenden Gasrohr-
leitungen anzukaufen und zu unterhalten, oder neue Rohrleitungen