Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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in bestehenden oder zukünftigen privaten und öffentlichen Straßen 
zur Lieferung des für die öffentlichen und privaten Bedürfnisse 
erforderlichen Gases zu verlegen“. Ueber die Rechte an den 
Rohrleitungen und Laternen bestimmt der Vertrag ausdrücklich: 
Art. 12. 
„Die Stadt K. erkennt das Eigentumsrecht der Gesellschaft 
für sämtliche Rohrleitungen und Laternen mit allem Zubehör an. 
Diese Gegenstände verbleiben auch nach Ablauf 
der Konzession Eigentum der Gesellschaft“ 
Im übrigen hat die Stadt der Gesellschaft die Befreiung von 
örtlichen Verbrauchsabgaben während der ganzen Dauer des Ver- 
trages garantiert (Art. 10), hat ihr gewisse Grundstücke zu bil- 
ligem Preise verkauft (Art. 14—15), und ihr den kostenlosen An- 
schluß an die Entwässerungskanalisation eingeräumt (Art. 16). 
Auch ist der Gesellschaft in Art. 14 die Befugnis eingeräumt, 
„das Gas auch nach Orten außerhalb seiner (gemeint ist: ihrer, 
nämlich der Stadt K.) Gemarkung zu liefern“. 
Die Verpflichtungen, welche demgegenüber der Vertrag der 
Gasgeseilschaft auferlegt, sind die in solchen Abmachungen üb- 
lichen. Die Gesellschaft muß alle Straßen der Stadt K., in denen 
für öffentliche und Privatbeleuchtung auf eine sichere Jahresein- 
nahme von 50 Mark pro 100 Meter laufende Kanalisation ge- 
rechnet werden kann, auf ihre Kosten mit einem Rohrnetz ver- 
sehen. Sie muß auf Anfordern der Stadt in allen Straßen, die 
bereits mit einem Rohrnetz. verseben sind, Laternen bestimmter 
Art aufstellen und sie für die Zwecke der öffentlichen Beleuch- 
tung allnächtlich eine bestimmte Zahl von Stunden hindurch 
brennen lassen. Die Gaspreise sind in bestimmter Weise festge- 
setzt; die Gesellschaft muß der städtischen Wasserleitung zu den 
allgemeinen Bedingungen eine Mindestmenge von Wasser ent-. 
nehmen und die Umlage aus dem Gaswerk K. an die Stadt K. 
bezahlen.
	        
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