Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Von erheblicher Wichtigkeit ist endlich 
Art. 13. 
„Die Gesellschaft verpflichtet sich, in allen Fällen das für 
die Stadt K. nötige Gas entweder im Gaswerk K. oder auf 
dem vor dem alten Gaswerk K. liegenden Terrain zu er- 
zeugen.“ 
Um die durch diesen Vertrag geschaffenen Rechtsverhältnisse 
zwischen der Stadt und der Gasgesellschaft allseitig beleuchten zu 
können, ist es notwendig, zunächst (a) die rechtliche Natur und 
die Tragweite des „Vertrags“ zu erörtern. In erster Linie steht 
dabei in Frage, ob durch dieses Rechtsgeschäft privatrechtliche 
Ansprüche hinsichtlich der öffentlichen Straßen begründet worden 
sind, oder ob man es hier mit einer Konzession von rein Öffent- 
lich-rechtlicher Wirkung zu tun hat (1... Im übrigen bedürfen die 
in Art. 1 enthaltene Zusicherung einer Monopolstellung der Gas- 
gesellschaft und die Befristung des Vertrags einer genaueren Be- 
leuchtung (2. und 3.). Von diesem Boden aus kann dann die 
vorwiegend bürgerlichrechtliche Frage nach der Rechtslage des 
Röhrennetzes erörtert werden (b). 
a. 
Die rechtliche Natur und Tragweite des „Vertrags“ von 1909. 
‘1. (Der „Vertrag“ von 1905 ist eine Konzessionsurkunde, 
durch welche keine privatrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der 
öffentlichen Straßen und Plätze begründet worden sind.) Ab- 
machungen von der Art, wie sie der „Vertrag“ von 1905 enthält, 
wären an und für sich möglich als rein privatrechtliche Verein- 
barungen zwischen zwei privaten Unternehmungen. Man denke 
etwa daß das Gaswerk unmittelbar an ein großes Industriewerk 
anstoße, auf dessen Grundstück es auch „Wege“ und „Plätze“ 
— nämlich Privatwege — gibt, unter welche die Röhren zu liegen 
kommen, die der Beleuchtung bedürfen und an denen die mit Gas
	        
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