— 309 —
Von erheblicher Wichtigkeit ist endlich
Art. 13.
„Die Gesellschaft verpflichtet sich, in allen Fällen das für
die Stadt K. nötige Gas entweder im Gaswerk K. oder auf
dem vor dem alten Gaswerk K. liegenden Terrain zu er-
zeugen.“
Um die durch diesen Vertrag geschaffenen Rechtsverhältnisse
zwischen der Stadt und der Gasgesellschaft allseitig beleuchten zu
können, ist es notwendig, zunächst (a) die rechtliche Natur und
die Tragweite des „Vertrags“ zu erörtern. In erster Linie steht
dabei in Frage, ob durch dieses Rechtsgeschäft privatrechtliche
Ansprüche hinsichtlich der öffentlichen Straßen begründet worden
sind, oder ob man es hier mit einer Konzession von rein Öffent-
lich-rechtlicher Wirkung zu tun hat (1... Im übrigen bedürfen die
in Art. 1 enthaltene Zusicherung einer Monopolstellung der Gas-
gesellschaft und die Befristung des Vertrags einer genaueren Be-
leuchtung (2. und 3.). Von diesem Boden aus kann dann die
vorwiegend bürgerlichrechtliche Frage nach der Rechtslage des
Röhrennetzes erörtert werden (b).
a.
Die rechtliche Natur und Tragweite des „Vertrags“ von 1909.
‘1. (Der „Vertrag“ von 1905 ist eine Konzessionsurkunde,
durch welche keine privatrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der
öffentlichen Straßen und Plätze begründet worden sind.) Ab-
machungen von der Art, wie sie der „Vertrag“ von 1905 enthält,
wären an und für sich möglich als rein privatrechtliche Verein-
barungen zwischen zwei privaten Unternehmungen. Man denke
etwa daß das Gaswerk unmittelbar an ein großes Industriewerk
anstoße, auf dessen Grundstück es auch „Wege“ und „Plätze“
— nämlich Privatwege — gibt, unter welche die Röhren zu liegen
kommen, die der Beleuchtung bedürfen und an denen die mit Gas