— 310 —
zu versorgenden Gebäude — etwa auch Arbeiterwohnhäuser u. dgl.
— liegen.
In einem solchen Falle hätte man es mit einem rein bürger-
lichrechtlichen obligatorischen Vertrage zu tun, der den Regeln
des BGB. unterliegt und dessen Auslegung im Streitfall vor die
ordentlichen Gerichte gehört.
Tatsächlich handelt es sich aber hier um die Gasversorgung
einer Stadtgemeinde und die Wege und Plätze, unter welche die
Röhren zu liegen kommen und deren Beleuchtung die Gasgesell-
schaft übernommen hat, sind öffentliche Wege und Plätze.
Sie sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Die Gemeinde als
solche kann keine Verfügungen über sie treffen, durch welche der
Gemeingebrauch — wenn auch nur vorübergehend! — beein-
trächtigt wird. Die Polizeibehörde und die Wegeaufsichtsbehörde
wachen darüber, daß die öffentliche Sache ihrem Zwecke nicht
entfremdet werde. Wenn ein Dritter besondere, über den Gemein-
gebrauch hinausgehende Nutzungen geltend machen will — z. B.
Aufstellung von Verkaufsbuden, Einlegung und Benutzung von
Straßenbahngleisen, Einlegung und Reparatur von Gas- oder
Wasserleitungsröhren mit den damit verbundenen oft sehr erheb-
lichen Störungen des Straßenverkehrs — so kann er das nur, wenn
die über die Straßenbaupflicht und den Gemeingebrauch wachende
öffentliche Behörde, sei es nun die Wegepolizeibehörde oder eine
andere öffentliche Behörde, diese Sondernutzung gutgeheißen oder
geradezu verliehen hat. Denn der Gemeingebrauch duldet auf alle
Fälle nur obrigkeitliche, nicht privatrechtliche Beschränkungen
und die Verleihung einer über den Gemeingebrauch hinausgehen-
den Nutzungsbefugnis ist insoweit auf alle Fälle publizistischer
Natur, mag auch im übrigen vielleicht überdies eine privatrecht-
liche Verstattung des Straßeneigentümers oder Straßenunterhalts-
pflichtigen zu den Voraussetzungen ihrer rechtsgültigen Begrün-
ı Vgl. Tmoma, Der Polizeibefehl im bad. Recht I 1906 8. 871/72.