Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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zu versorgenden Gebäude — etwa auch Arbeiterwohnhäuser u. dgl. 
— liegen. 
In einem solchen Falle hätte man es mit einem rein bürger- 
lichrechtlichen obligatorischen Vertrage zu tun, der den Regeln 
des BGB. unterliegt und dessen Auslegung im Streitfall vor die 
ordentlichen Gerichte gehört. 
Tatsächlich handelt es sich aber hier um die Gasversorgung 
einer Stadtgemeinde und die Wege und Plätze, unter welche die 
Röhren zu liegen kommen und deren Beleuchtung die Gasgesell- 
schaft übernommen hat, sind öffentliche Wege und Plätze. 
Sie sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Die Gemeinde als 
solche kann keine Verfügungen über sie treffen, durch welche der 
Gemeingebrauch — wenn auch nur vorübergehend! — beein- 
trächtigt wird. Die Polizeibehörde und die Wegeaufsichtsbehörde 
wachen darüber, daß die öffentliche Sache ihrem Zwecke nicht 
entfremdet werde. Wenn ein Dritter besondere, über den Gemein- 
gebrauch hinausgehende Nutzungen geltend machen will — z. B. 
Aufstellung von Verkaufsbuden, Einlegung und Benutzung von 
Straßenbahngleisen, Einlegung und Reparatur von Gas- oder 
Wasserleitungsröhren mit den damit verbundenen oft sehr erheb- 
lichen Störungen des Straßenverkehrs — so kann er das nur, wenn 
die über die Straßenbaupflicht und den Gemeingebrauch wachende 
öffentliche Behörde, sei es nun die Wegepolizeibehörde oder eine 
andere öffentliche Behörde, diese Sondernutzung gutgeheißen oder 
geradezu verliehen hat. Denn der Gemeingebrauch duldet auf alle 
Fälle nur obrigkeitliche, nicht privatrechtliche Beschränkungen 
und die Verleihung einer über den Gemeingebrauch hinausgehen- 
den Nutzungsbefugnis ist insoweit auf alle Fälle publizistischer 
Natur, mag auch im übrigen vielleicht überdies eine privatrecht- 
liche Verstattung des Straßeneigentümers oder Straßenunterhalts- 
pflichtigen zu den Voraussetzungen ihrer rechtsgültigen Begrün- 
ı Vgl. Tmoma, Der Polizeibefehl im bad. Recht I 1906 8. 871/72. 
 
	        
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