Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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dung gehören?. Dabei kann es auf ein bloßes Precarium (Ge- 
brauchserlaubnis) des Dritten abgesehen sein, oder, was im vor- 
liegenden Falle allein in Betracht kommt, auf die Einräumung 
eines subjektiven Rechtes. gegenüber der öffentlichen Verwaltung 
(Nutzungsverleihung)’°. 
Ueber alle diese Grundsätze besteht kein Streit. Sobald es 
sich nun aber darum handelt, diese Grundsätze in scharfkantige 
Rechtsbegriffe und Rechtssätze umzuprägen und aus ihnen ju- 
ristische Schlußfolgerungen zu ziehen, eröffnet sich ein Feld der 
Schwierigkeiten und Kontroversen. Es erheben sich Zweifel dar- 
über, als was für eine Art von Rechtsgeschäft ein „Vertrag“ wie 
der von 1905 aufzufassen, wie überhaupt das Sachenrecht an den 
öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen juristisch 
zu konstruieren ist. 
Diese Zweifel sind im vorliegenden Fall aufzulösen auf Grund 
des im Großherzogtum Baden geltenden Reichs- und Landesrechts; 
zu dessen überzeugender Auslegung bedarf es indes auch der 
Heranziehung außerbadischen Rechtes und der daran erwachsenen 
Judikatur und Literatur. 
In der Wissenschaft des gemeinen Rechtes? wurde früher 
allgemein gelehrt, daß die im Gemeingebrauch stehenden Sachen, 
also insbesondere die öffentlichen Wege, im Privateigentum des 
2 Vgl. TuomA a. a. O. S. 366. — GIERKE, Sachenrecht (1905) 8. 660 f. 
— OrrTo MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. II (1917) S. 149 ff. 
® Der gehaltvolle Aufsatz von SCHMIDT, Die Grundbegriffe des Wege- 
rechts, in FiSCHERs Zeitschr. f. Praxis u. Gesetzgebg. d. Vw@G. Bd. 47 (1917) 
S. 1 ff., der im übrigen für die vorliegende Abhandlung nicht mehr be- 
nutzt werden konnte, wendet sich auf S. 65 ff. gegen die Behandlung der 
auf Gebrauchserlaubnis beruhenden Betätigungen als Sondernutzungen; es 
handle sich dabei um (erweiterten) Gemeingebrauch. 
ı Vgl. zu folgendem: REGELSBERGER, Pandekten I (1893) S 423 ff. und 
besonders das sorgfältig begründete Urteil des sächs. Oberverw.Ger. vom 
9, II. 1910, in dessen Jahrbüchern Bd. XV S. 175 ff. Ferner ROSENFELD: 
Das Wesen des Rechts auf Gemeingebrauch an öff. Flüssen und Wegen, 
Rostocker Diss. 1899, S. $f.
	        
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