Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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das Recht auf eine solehe Benutzung durch Privatrechtsgeschäft, 
z. B. Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder Abschluß eines 
entgeltlichen Mietvertrags® oder auch bloß prekaristische Duldung 
nach seinem Belieben gestatten. Streitigkeiten über diesen der 
öffentlich-rechtlichen Verleihung substruierten Privatvertrag wer- 
den dann durchaus als bürgerlich-rechtlich behandelt. 
Diese Auffassung der Sache spielt auch eine bedeutende 
Rolle in der Jurisprudenz des im Geltungsbereich des Allgemeinen 
Landrechts erwachsenen preußischen Rechts. Es gibt jedenfalls 
eine Grundtendenz der preußischen Jurisprudenz wieder, wenn 
ERICH KAUFMANN neuerdings ganz allgemein ausspricht „hinter 
der Grenze des Gemeingebrauchs beginnt die auf die privatrecht- 
lichen Formen angewiesene Betätigung des Eigentümers, indem 
alle Sondernutzungen bürgerlich-rechtliche Verträge voraussetzen”. 
So lehrt auch GERMERSHAUSEN, daß die Polizeibehörde zur Erteilung 
der Genehmigung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden 
Benutzung der Wege — z. B. auch zur Anlage von Gas- und Wasser- 
leitungsröhren — der Zustimmung des Eigentümers ‚bedürfe und 
daß ihre Genehmigung ohne diese Zustimmung „privatrechtlich 
unzulässig“ bleibe. Diese Zustimmung könne der Eigentümer 
„vertragsweise“ einräumen und an Bedingungen knüpfen. Dadurch 
würden zwischen ihm und dem Dritten „Privatrechte begründet“ 
und zwar sei der fragliche Vertrag in der Regel als Mietsvertrag 
anzusehen®. Bei vereinzelten gesetzlichen Regelungen des Gegen- 
° 2. B. REGELSBERGER S. 424. 
° Im Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts III (1914) S. 707 
rechts, mit zahlreichen Belegen. — Selbstverständlich beruht jedes Sonder- 
nutzungsrecht in jedem Falle (auch oder ausschließlich) auf einer öffentlich- 
rechtlichen Zulassung. Wie sollte jemand Veranstaltungen, die über den 
Gemeingebrauch hinausgehen, der obrigkeitlichen Straßenbehörde gegen- 
über durchsetzen können, wenn ihm nicht eine Befugnis öffentlich-recht- 
licher Natur zur Seite steht? Dies verkennt Schön in der Enzyklopädie 
d. RW. (HOLTZENDORFF-KOHLER) Bd. IV (1914) S. 287. 
8 GERMERSHAUSEN, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 
3. Aufl. I. Bd. (1907) S. 130 ff. mit Belegen aus Literatur und Rechtsprechung. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX VII. 2/4. 21
	        
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