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das Recht auf eine solehe Benutzung durch Privatrechtsgeschäft,
z. B. Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder Abschluß eines
entgeltlichen Mietvertrags® oder auch bloß prekaristische Duldung
nach seinem Belieben gestatten. Streitigkeiten über diesen der
öffentlich-rechtlichen Verleihung substruierten Privatvertrag wer-
den dann durchaus als bürgerlich-rechtlich behandelt.
Diese Auffassung der Sache spielt auch eine bedeutende
Rolle in der Jurisprudenz des im Geltungsbereich des Allgemeinen
Landrechts erwachsenen preußischen Rechts. Es gibt jedenfalls
eine Grundtendenz der preußischen Jurisprudenz wieder, wenn
ERICH KAUFMANN neuerdings ganz allgemein ausspricht „hinter
der Grenze des Gemeingebrauchs beginnt die auf die privatrecht-
lichen Formen angewiesene Betätigung des Eigentümers, indem
alle Sondernutzungen bürgerlich-rechtliche Verträge voraussetzen”.
So lehrt auch GERMERSHAUSEN, daß die Polizeibehörde zur Erteilung
der Genehmigung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden
Benutzung der Wege — z. B. auch zur Anlage von Gas- und Wasser-
leitungsröhren — der Zustimmung des Eigentümers ‚bedürfe und
daß ihre Genehmigung ohne diese Zustimmung „privatrechtlich
unzulässig“ bleibe. Diese Zustimmung könne der Eigentümer
„vertragsweise“ einräumen und an Bedingungen knüpfen. Dadurch
würden zwischen ihm und dem Dritten „Privatrechte begründet“
und zwar sei der fragliche Vertrag in der Regel als Mietsvertrag
anzusehen®. Bei vereinzelten gesetzlichen Regelungen des Gegen-
° 2. B. REGELSBERGER S. 424.
° Im Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts III (1914) S. 707
rechts, mit zahlreichen Belegen. — Selbstverständlich beruht jedes Sonder-
nutzungsrecht in jedem Falle (auch oder ausschließlich) auf einer öffentlich-
rechtlichen Zulassung. Wie sollte jemand Veranstaltungen, die über den
Gemeingebrauch hinausgehen, der obrigkeitlichen Straßenbehörde gegen-
über durchsetzen können, wenn ihm nicht eine Befugnis öffentlich-recht-
licher Natur zur Seite steht? Dies verkennt Schön in der Enzyklopädie
d. RW. (HOLTZENDORFF-KOHLER) Bd. IV (1914) S. 287.
8 GERMERSHAUSEN, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen,
3. Aufl. I. Bd. (1907) S. 130 ff. mit Belegen aus Literatur und Rechtsprechung.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX VII. 2/4. 21