— 315 —
Das Reichsgericht hat solche Zustimmungsvereinbarungen
schon immer als privatrechtliche Mietverträge behandelt und dem-
entsprechend für stempelpflichtig erklärt. Es hat diese Ausle-
gung gegenüber dem $ 6 des Kleinbahngesetzes in dem ausführ-
lichen Urteil vom 13. Dezember 1897 festgehalten und seitdem
wiederholt bekräftigt.
Dieser Auffassung haben sich in der Literatur u. a. STOERK
und FLEINER angeschlossen "?.
Demgegenüber hat schon das preußische Oberverwaltungs-
gericht in einem Urteil vom 31. Mai 1906'* zweifelhaft gelassen,
ob man es hier nicht mit einem rein öffentlich-rechtlichen Ge-
schäfte zu tun habe. Und das Reichsgericht selbst hat in einem
Urteil vom 12. Mai 1908 ausgeführt: „Der Senat erachtet die
durch diese Verträge geschaffenen Rechtsverhältnisse, mögen die
Verträge auch hinsichtlich der Stempelpflicht als privatrechtliche,
als Mietverträge, zu beurteilen sein, als im wesentlichen öffentlich-
rechtliche. “
Damit hat sich das Reichsgericht einer Ansicht angeschlos-
sen, die EGER in seinem Kommentar zum Kleinbahngesetz !% schon
\
ıı E. in Zivils. Bd. 40 S. 280 ff.
12 Vgl. Eger, Kommentar zum Kleinbahngesetz, 3. Aufl. (1913) S. 141
und O. MAYER a. a. OÖ.
18 STOERK, Die rechtliche Natur und Funktion des Zustimmungsvertrags
usw. in Eisenbahnrechtl. Entscheidungen XXIII (1907) S. 208 unten. —
FLEINER, Institutionen des d. Verwaltungsrechts, 3. Aufl. (1913) S. 357.
FLEINER redet vom „Eigentümer und Wegeunterhaltungspflichtigen“.
GIERKE, Sachenrecht S. 31 N. 46 redet nur vom Eigentümer. Beide lassen
unerörtert, daß das Kleinbahngesetz nur vom Wegeunterhaltungspflichtigen
handelt. Vgl. dagegen ULLMANN (unten N. 16) S. 262.
14 Risenbahnr. Entsch. XXIII 8. 177.
ı5 W, Bd. 68 S. 370 ff.; Eisenbahnr. Entsch. XXV S. 259 £f.
ı8 N. 26 lit. e zu $ 6, in der 3. Aufl. S. 141 ff. — Aus den Motiven:
„Da die in $ 6 vorgesehenen Abmachungen ... . nicht kraft Privatrechtes
erfolgen, sondern auf dem Boden des öffentlichen Rechts stehen, wird über
dieselben der Rechtsweg nicht zugelassen und dies ausdrücklich im Gesetze
auszusprechen sein.“ — Gegen Annahme eines Mietvertrags ferner ULL-
21*