Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Das Reichsgericht hat solche Zustimmungsvereinbarungen 
schon immer als privatrechtliche Mietverträge behandelt und dem- 
entsprechend für stempelpflichtig erklärt. Es hat diese Ausle- 
gung gegenüber dem $ 6 des Kleinbahngesetzes in dem ausführ- 
lichen Urteil vom 13. Dezember 1897 festgehalten und seitdem 
wiederholt bekräftigt. 
Dieser Auffassung haben sich in der Literatur u. a. STOERK 
und FLEINER angeschlossen "?. 
Demgegenüber hat schon das preußische Oberverwaltungs- 
gericht in einem Urteil vom 31. Mai 1906'* zweifelhaft gelassen, 
ob man es hier nicht mit einem rein öffentlich-rechtlichen Ge- 
schäfte zu tun habe. Und das Reichsgericht selbst hat in einem 
Urteil vom 12. Mai 1908 ausgeführt: „Der Senat erachtet die 
durch diese Verträge geschaffenen Rechtsverhältnisse, mögen die 
Verträge auch hinsichtlich der Stempelpflicht als privatrechtliche, 
als Mietverträge, zu beurteilen sein, als im wesentlichen öffentlich- 
rechtliche. “ 
Damit hat sich das Reichsgericht einer Ansicht angeschlos- 
sen, die EGER in seinem Kommentar zum Kleinbahngesetz !% schon 
\ 
ıı E. in Zivils. Bd. 40 S. 280 ff. 
12 Vgl. Eger, Kommentar zum Kleinbahngesetz, 3. Aufl. (1913) S. 141 
und O. MAYER a. a. OÖ. 
18 STOERK, Die rechtliche Natur und Funktion des Zustimmungsvertrags 
usw. in Eisenbahnrechtl. Entscheidungen XXIII (1907) S. 208 unten. — 
FLEINER, Institutionen des d. Verwaltungsrechts, 3. Aufl. (1913) S. 357. 
FLEINER redet vom „Eigentümer und Wegeunterhaltungspflichtigen“. 
GIERKE, Sachenrecht S. 31 N. 46 redet nur vom Eigentümer. Beide lassen 
unerörtert, daß das Kleinbahngesetz nur vom Wegeunterhaltungspflichtigen 
handelt. Vgl. dagegen ULLMANN (unten N. 16) S. 262. 
14 Risenbahnr. Entsch. XXIII 8. 177. 
ı5 W, Bd. 68 S. 370 ff.; Eisenbahnr. Entsch. XXV S. 259 £f. 
ı8 N. 26 lit. e zu $ 6, in der 3. Aufl. S. 141 ff. — Aus den Motiven: 
„Da die in $ 6 vorgesehenen Abmachungen ... . nicht kraft Privatrechtes 
erfolgen, sondern auf dem Boden des öffentlichen Rechts stehen, wird über 
dieselben der Rechtsweg nicht zugelassen und dies ausdrücklich im Gesetze 
auszusprechen sein.“ — Gegen Annahme eines Mietvertrags ferner ULL- 
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