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immer vertreten hat, gestützt auf eine Bemerkung in den Motiven,
und die auch OTTO MAYER (vgl. oben N. 9) vertritt.
Die preußischrechtliche Jurisprudenz stellt also sozusagen
zwei Konstruktionen zur Verfügung. Die eine rechnet damit.
daß neben der öffentlich-rechtlichen Konzession noch ein privat-
rechtlicher Vertrag vorhanden sei. Die andere wird man etwa
dahin formulieren können:
Die Straßenbahnkonzession ist ein Verwaltungsakt, dem regel-
mäßig eine gleichfalls rein öffentlich-rechtliche Zustimmungsver-
einbarung zwischen dem Unternehmer und dem Wegeunterhal-
tungspflichtigen inkorporiert ist.
Die erstere.Konstruktion läßt dann wiederum eine doppelte
Deutung zu, indem entweder die Abmachungen des Zustimmungs-
vertrags als rein privatrechtlich aufgefaßt werden, oder als einer-
seits privatrechtlich, andererseits, weil und insoweit die Konzes-
sionsurkunde sich auf sie bezieht oder sie ın sich aufnimmt, zu-
gleich als öffentlich-rechtliche „Bedingungen“ der Konzession,
erzwingbar auch mit den Mitteln des öffentlichen Rechts!”. Bei
letzterer Auffassung kann dann eine Verletzung der „Bedingun-
gen“ sowohl zu einer öffentlich-rechtlichen Reaktion führen (po-
lizeiliches Zwangsverfahren oder Verwirkungserklärung, an beides
anknüpfend ev. Beschwerde oder Verwaltungsstreitverfahren), als
auch zu einer privatrechtlichen Reaktion (Erfüllungsklage, Rück-
tritt, Vertragsstrafe, Schadensersatz), wobei dann die Gefahr be-
steht, daß ein und dieselbe „Bedingung“ von den Instanzen des
öffentlichen Rechts anders ausgelegt wird als von den Gerichten.
Streitig ist, ob in den seltenen Fällen, in denen der Wege-
unterhaltungspfliehtige nicht zugleich der Eigentümer des Weges
ist, auch die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden muß,
MANN, Straßenbenutzungsverträge zwischen Kleinbahnunternehmern und
Wegeunterhaltungspflichtigen, in GRUCHOTs Beiträgen zur Erl. d. d. Rechts
56 (1912) S. 250 ff. und neuestens ganz wie EGER: FLEISCHMANN, Tarif-
abreden in Straßenbenutzungsverträgen (1917) S. 37 ff.
Vgl. Eger N. 27 8. 151 ff.