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ist®, so gebietet es doch die Vorsicht, anzuerkennen, daß diese
Ansicht nicht zwingend bewiesen werden kann und daß auch
die privatrechtliche Konstruktion der Zustimmungsvereinbarung
gewisse Vorzüge aufweist, besonders dann, wenn, wie es die Regel
ist, und auch in dem hier zu beurteilenden Falle zutrifft, der
Unterhaltungspflichtige zugleich der Eigentümer ist.
Auch davon muß noch mit einigen Worten die Rede sein, um
die juristische Natur der „Konzessionsverträge“ allseitig zu be-
leuchten, ehe auf ihre Regelung im badischen Recht eingegan-
gen wird.
Ein Vorzug der privatrechtlichen Substruktion ist, daß sie im
Streitfall beiden Teilen einen Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten Öffnet, für den das andernfalls zuständige Verwaltungs-
verfahren nicht immer einen vollwertigen Ersatz bietet.
Ein anderer Vorzug der privatrechtlichen Substruktion be-
steht darin, daß sie einem gewissen, niemals ganz ausscheidbaren
privatrechtlichen Elemente seinen geordneten Platz anweist. Man
beachte nämlich, daß man auch dann, wenn man die Zustimmung
als rein öffentlich-rechtlich — als Etappe im publizistischen
23 Selbstverständlich ändert die Einsicht, daß der Beliehene sowohl der
Straßenpolizeibehörde wie dem Wegeunterhaltungspflichtigen gegenüber
lediglich öffentlich-rechtliche subjektive Rechte erwirbt, nichts an der Tat-
sache, daß dadurch seine private Vermögensphäre erweitert wird. Wenn
ihn ein Dritter in der Ausübung des verliehenen Nutzungsrechtes oder
in Gebrauch der auf Grund des Nutzungsrechts errichteten, in seinem
Privateigentum stehenden, Anlagen beeinträchtigt, so wird er dadurch in
seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und kann Abwehr- und Entschädigungs-
klagen gegen diesen Dritten bei den ordentlichen Gerichten anstrengen.
In dieser Richtung (von der aber in diesem Gutachten nicht die Rede zu
sein braucht) begründet jede Verleihung „Privatrechte“, ähnlich wie die
rein öffentlich-rechtliche Enteignungsverfügung ein Eigentumsrecht be-
gründet. — Vgl. OsswALD, Die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Sachen,
Heidelb. Dissert. 1909 S. 47; O. Mayer Il? S. 193. — Die ungestörte Aus-
übung der in der Verleihung begründeten öffentlich-rechtlichen Befugnisse
bildet einen Teil des im Gewerbebetrieb des Unternehmens gegenständlich
verkörperten Betätigungswillens. Vgl. die, allerdings sehr vorsichtigen, Be-
merkungen bei von THuR, Allg. Teil des bürgerl. Rechts I (1910) S. 153 ff.