Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ist®, so gebietet es doch die Vorsicht, anzuerkennen, daß diese 
Ansicht nicht zwingend bewiesen werden kann und daß auch 
die privatrechtliche Konstruktion der Zustimmungsvereinbarung 
gewisse Vorzüge aufweist, besonders dann, wenn, wie es die Regel 
ist, und auch in dem hier zu beurteilenden Falle zutrifft, der 
Unterhaltungspflichtige zugleich der Eigentümer ist. 
Auch davon muß noch mit einigen Worten die Rede sein, um 
die juristische Natur der „Konzessionsverträge“ allseitig zu be- 
leuchten, ehe auf ihre Regelung im badischen Recht eingegan- 
gen wird. 
Ein Vorzug der privatrechtlichen Substruktion ist, daß sie im 
Streitfall beiden Teilen einen Rechtsweg vor den ordentlichen 
Gerichten Öffnet, für den das andernfalls zuständige Verwaltungs- 
verfahren nicht immer einen vollwertigen Ersatz bietet. 
Ein anderer Vorzug der privatrechtlichen Substruktion be- 
steht darin, daß sie einem gewissen, niemals ganz ausscheidbaren 
privatrechtlichen Elemente seinen geordneten Platz anweist. Man 
beachte nämlich, daß man auch dann, wenn man die Zustimmung 
als rein öffentlich-rechtlich — als Etappe im publizistischen 
  
  
23 Selbstverständlich ändert die Einsicht, daß der Beliehene sowohl der 
Straßenpolizeibehörde wie dem Wegeunterhaltungspflichtigen gegenüber 
lediglich öffentlich-rechtliche subjektive Rechte erwirbt, nichts an der Tat- 
sache, daß dadurch seine private Vermögensphäre erweitert wird. Wenn 
ihn ein Dritter in der Ausübung des verliehenen Nutzungsrechtes oder 
in Gebrauch der auf Grund des Nutzungsrechts errichteten, in seinem 
Privateigentum stehenden, Anlagen beeinträchtigt, so wird er dadurch in 
seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und kann Abwehr- und Entschädigungs- 
klagen gegen diesen Dritten bei den ordentlichen Gerichten anstrengen. 
In dieser Richtung (von der aber in diesem Gutachten nicht die Rede zu 
sein braucht) begründet jede Verleihung „Privatrechte“, ähnlich wie die 
rein öffentlich-rechtliche Enteignungsverfügung ein Eigentumsrecht be- 
gründet. — Vgl. OsswALD, Die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Sachen, 
Heidelb. Dissert. 1909 S. 47; O. Mayer Il? S. 193. — Die ungestörte Aus- 
übung der in der Verleihung begründeten öffentlich-rechtlichen Befugnisse 
bildet einen Teil des im Gewerbebetrieb des Unternehmens gegenständlich 
verkörperten Betätigungswillens. Vgl. die, allerdings sehr vorsichtigen, Be- 
merkungen bei von THuR, Allg. Teil des bürgerl. Rechts I (1910) S. 153 ff.
	        
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