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Konzessionsverfahren — auffaßt, unmöglich verhindern oder ver-
bieten kann, daß die Stadtgemeinde etwa ihre Zustimmung so-
lange verweigert, bis der Unternehmer außerhalb des Konzes-
sionsverfahrens gewisse vertragliche Verpflichtungen übernommen
hat. Ebensowenig läßt sich verhindern, daß in die Zustimmungs-
erweiterung Abmachungen hineinkommen, deren Bewilligung durch
den Unternehmer für die Stadtgemeinde, oder umgekehrt deren
Bewilligung durch die Stadtgemeinde für den Unternehmer ein
Motiv des Abschlusses waren, die aber mit der Nutzungsverleihung
in keinem juristischen Zusammenhang stehen und deshalb nur
privatrechtlich gewertet werden können. Die Folge ist dann, daß
die Zustimmungsvereinbarung privatrechtliche und öffentlich-recht-
liche Abmachungen in gegenseitiger Bedingtheit enthält, deren
zweifelsfreie juristische Scheidung ganz unmöglich ist, während
die rein privatrechtliche Substruktion hier keine Schwierigkeiten
findet %.
Nach diesen an die preußische Gesetzgebung angeknüpften
allgemeinen Betrachtungen der Rechtsfragen, die bei der Beur-
teilung derartiger „Verträge“ auftauchen, kann sich nuumehr die
Erörterung dem in Baden geltenden Rechte zuwenden ®.
Im Großherzogtum Baden hat bis zum 1. Januar 1900 als
„Badisches Landrecht“ eine Uebersetzung des Code Civil in Kraft
gestanden und auch sonst zeigen sich Einwirkungen französischen
Rechts auf die badische Gesetzgebung. Deshalb ist von vorn-
herein eine Klarstellung darüber nötig, ob die der französischen
Jurisprudenz geläufigen Vorstellungen über die Eigentumsverhält-
nn
24 Vgl. O. MAYER II? S. 202 N. 51 Abs. 3 u. 4 und im Text, Abschn.
a 2); andere Beispiele bei Eger S. 145 £f., 152, 158.
25 Mit Rücksicht darauf, daß das einschlagende badische Recht bisher
in Rechtsprechung und Wissenschaft nur sehr dürftig behandelt worden
ist, erstrebt das Gutachten im folgenden eine gewisse Ausführlichkeit auch
dann, wenn sie durch den unmittelbaren Zweck der Klärung des vorliegen-
den Rechtsverhältnisses nicht unbedingt geboten ist.