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nisse an den Öffentlichen Sachen im geltenden badischen Rechte
eine Stätte haben.
Die französische Jurisprudenz neigt überwiegend dazu, eigent-
liches Privateigentum an den öffentlichen Sachen zu verneinen
und das sog. domaine public als ein besonderes Institut des öffent-
lichen Rechtes aufzufassen®. Diese Lehre hat in die auf deut-
schem Boden erwachsene Literatur des französischen (rheinischen)
Privatrechts nie in veller Schärfe Eingang gefunden, insbesondere
nicht in die badische”. Im badischen Wasserrecht sind aller-
dings die Bedenken gegen die Annahme eines echten Privat-
eigentums an den Wasserläufen erst von der neueren Gesetzge-
bung zurückgestellt worden”. Im .Wegerecht dagegen war die
Entwicklung eine andere. Schon das Ortsstraßengesetz von 1868
rechnet mit echtem Privateigentum der Gemeinde an dem Straßen-
gelände, dessen Erwerbung das Gesetz den Gemeinden zur Pflicht
macht. Auch das Straßengesetz von 1884 rechnet damit ($ 29
Abs. 2), daß Gemeinden und Kreise „Eigentümer“ öffentlicher
Wege schlechthin sein können, wiewohl das natürlich nicht
„freies Privateigentum“ ($ 36 Abs. 4), sondern gebundenes
Eigentum ist. Endlich hat das Ausführungsgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuch in Art. 12 ausgesprochen, daß öffentliche Wege
im Zweifel im „Eigentum“ der unterhaltungspflichtigen Korpo-
ration stehen, und meint damit das Eigentum des BGB.
2° Vgl. CRoMz, Allgemeiner Teil der modernen franz. Privatrechts-
wissenschaft (1892) S. 204 N. 21. — 0. MAYER, Theorie des franz. Ver-
waltungsrechts (1886) S. 227. — E. KAUFMANN im angef. Wörterbuch III
S. 703 ff. — GERMERSHAUSEN 1 S. 125 f.
?” Vgl. CRoME a. a. O. S. 204, 206; ZACHARIÄ u. CROME, Handbuch d.
franz. Civilrechts, 8. Aufl. (1894) I S. 301. — BEHAGHEL, Das badische
bürgerliche Recht, 3. Aufl. (1891) I S. 267 ff. — Ebenso in Rheinhessen.
S. BIERMANN, Die öffentlichen Sachen (1905) S. 21 f£.
28 SCKRNKEL, Das badische Wasserrecht, 2. Aufl. (1902) S. 103 ft.
2° So ausführlich DORNER und SEnG, Badisches Landesprivatrecht (1906)
S. 120 f. mit dem Nachweis (N. 7), daß auch das Eigentum an öffentlichen
Gewässern „Privateigentum im Sinne des BGB.“ sei. — DoRNER, Das bad.
Ausf.Ges. z. BGB. (1902) S. 130 ft.