Infolgedessen ist die von OTTO MAYER vertretene Theorie,
daß nach allgemeinem deutschen Privat- und Verwaltungsrecht
an den öffentlichen Sachen kein Privateigentum, sondern eine aus
dem Begriff des domaine public entwickelte rein öffentlich-recht-
liche Sachherrschaft bestehe, die er „öffentliches Eigentum“ nennt ®®,
für das badische Recht jedenfalls nicht zutreffend. Eine Kritik
der Theorie O. MAYERs ist deshalb hier nicht erforderlich ®. Es
muß aber betont werden, daß die grundlegenden Darlegungen
O. MAYERs über das Recht der Nutzungsverleihung nur in we-
nigen Punkten mit der Theorie vom „öffentlichen Eigentum“
unlöslich verknüpft sind und in der Hauptsache auch dann ihr
Gewicht behalten, wenn man: diese Theorie ablehnt *.
Wenn demnach die öffentlichen Wege nach badischem Recht
im Privateigentum stehen und zwar grundsätzlich im Privateigen-
tum des Bau- und Unterbaltungspflichtigen, so hat doch die Nei-
gung der französischen Jurisprudenz, öffentliche Sachen extra
commercium juris civilis zu stellen (die ja auch in der gemein-
rechtlichen Theorie ihre Rolle spielt) ihre Spuren in der badischen
Gesetzgebung hinterlassen.
Während die 'Theorie des gemeinen Rechts, des deutschen
Privatrechts und des preußischen Rechts überwiegend annimmt,
daß am Gelände öffentlicher Wege alle Arten privater Rechte be-
stehen und erworben werden können und nur die Ausübung
für die Dauer der objektiven publizistischen Zweckgebundenheit
3 Deutsches Verwaltungsrecht Il? S. 71—135, wo allerdings S. 86 in
N. 21 auch für Baden „öff. Eigentum® behauptet wird.
2 Zur Kritik vgl. GIERKE, Sachenrecht S. 21 N. 5, FLEINER, Institu-
tionen S. 332, OsswAup, Die Rechtsverhältnisse an öff. Sachen, Heidelb.
Diss. 1909, S. 22 ff. und besonders das oben N. 3 erwähnte U. d, sächs.
OVG. Jahrb. XV S, 175 fi. — Auf dem Boden der O. MArerschen Theorie
steht u. a. der Aufsatz von Taxıssıe, Die rechtliche Stellung des Straßen-
bahnunternehmers, in Eisenbahnr. Entsch. XXV (1906) S. 191 ff, 327 ff,
sowie sein oben N. 17 zit. Aufs.
32 So auch das oben erwähnte sächsische Urteil 8. 198.