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gehemmt wird, befolgt das badische Recht eine strengere Auf-
fassung.
Es wird nämlich in gewissem Umfang dem Eigentümer aus-
drücklich die Fähigkeit entzogen, Privatrechtsansprüche hinsicht-
lich der öffentlichen Sache einzuräumen, deren Ausübung dem
Gemeingebrauch hinderlich werden könnte.
Es ist das sehon geschehen durch eine, weiter unten aus-
führlich zu erörternde Bestimmung des badischen Straßengesetzes
vom 14. Juni 1884. Das Gesetz redet in $ 30 von gewissen
Sondernutzungen und fügt in Abs. 2 hinzu: „Durch die Einräu-
mung .... werden privatrechtliche Ansprüche hinsichtlich des
öffentlichen Weges nieht begründet.” Nicht gegen privatrecht-
liche Ansprüche schlechthin, wohl aber gegen dingliche
Rechte an Wegegrundstücken richtet sich sodann der, wie es
scheint im deutschen Recht singuläre, Art. 12 des bad. AusfGes.
z. BGB. vom 17. Juni 1899. Er lautet:
„Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Wege und Plätze
stehen im Zweifel im Eigentum derjenigen juristischen Person des
öffentlichen Rechtes, welcher die Unterhaltungspflicht obliegt.
An diesen Gründstücken können, solange sie dem Gemein-
gebrauch gewidmet bleiben, dingliche Rechte nicht begründet
werden “ 3, |
Sowohl aus $ 30 Abs. 2 des Straßengesetzes wie aus Art. 12
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes folgt jedenfalls das eine, daß
der Gesetzgeber den öffentlichen Verbänden, in deren Eigentum
die öffentlichen Wege regelmäßig stehen, verbietet, dingliche
Rechte und innerhalb der (allerdings noch zu untersuchenden)
Tragweite des $ 30 Straßengesetzes überhaupt Privatrechte hin-
sichtlich des öffentlichen Weges zu bestellen und daß deshalb im.
Zweifelsfall die Vermutung dagegen spricht, daß eine badische
3 Der gleiche Grundsatz ist bezüglich der Öff. Gewässer in $ 5 des
bad. Wassergesetzes ausgesprochen, wird hier aber reichsrechtlich ohne
weiteres gedeckt durch den allgemeinen Vorbehalt des Art. 65 EG. z. BGB.