Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Staats- oder Gemeindebehörde ein derartiges Privatrecht habe be- 
gründen wollen. 
Offenbar wollen aber beide Gesetzesstellen darüber hinaus 
dem Wegeeigentümer die rechtliche Fähigkeit absprechen, 
entgegenstehende Privatrechte zu begründen. Sie wollen die Ver- 
fügungsfähigkeit des Eigentümers beschränken und es erhebt sich 
die Frage, ob diese Beschränkung Bestand hat neben den allge- 
meinen reichsrechtlichen Regeln des BGB. über die Verfügungs- 
fähigkeit des Eigentümers. 
Einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten des Landeswegerechts 
hat das EG. zum BGB. nicht aufgestellt. Der Art. 109 des EG., 
welcher zugunsten landesrechtlicher Beschränkungen des Eigen- 
tums im öffentlichen Interesse einen ganz allgemeinen Vorbehalt 
macht, bezieht sich unzweifelhaft nur auf Beschränkungen durch 
gesetzlich begründeten obrigkeitlichen Verwaltungsakt (Enteig- 
nung) nicht auf unmittelbar gesetzliche Eigentumsbeschränkungen. 
Der gleichfalls sehr allgemeine Vorbehalt des Art. 111 betrifft nur 
Eigentumsbeschränkungen in Ansehung tatsächlicher Ver- 
fügungen, nicht rechtlicher Verfügungen. Ausdrückliche 
Vorbehalte zugunsten unmittelbar landesgesetzlicher Beschränkun- 
gen des rechtlichen Inhalts des Eigentunis finden sich nur 
in den Artikeln 115, 116, 117 und 119, von denen keiner die 
Verkehrsfähigkeit der öffentlichen Wege betrifft. 
Dennoch wäre es falsch, hieraus zu folgern, daß die beiden 
badischen Bestimmungen, insoweit sie die rechtliche Verfügungs- 
fähigkeit des Wegeeigentümers beschränken wollen, wegen Wider- 
spruchs mit dem Reichsrecht ungültig wären. 
3: Vgl. FISCHER-HENLE, Handausgabe d. BGB., 8. Aufl. 1909, N. 3 zu 
Art. 111. — NIEDNER, Einführungsgesetz (1901) Art. 111, N. 1 lit. c. — KUHLFN- 
BECK in Staudingers Kommentar 7./8. Aufl. (1914) N. 2 lit. B. zu Art. 111, 
S. 347. — Auch Art. 113 bezieht sich nur auf die „Regulierung“ der Wege. 
— Vgl. U. d. Reichsger. v. 2. II. 1903 E. Bd. 53 S. 384 ff., das aber aus- 
drücklich nur die privatrechtl. Vorschriften des Landes-Wegerechts für 
aufgehoben erklärt.
	        
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