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Staats- oder Gemeindebehörde ein derartiges Privatrecht habe be-
gründen wollen.
Offenbar wollen aber beide Gesetzesstellen darüber hinaus
dem Wegeeigentümer die rechtliche Fähigkeit absprechen,
entgegenstehende Privatrechte zu begründen. Sie wollen die Ver-
fügungsfähigkeit des Eigentümers beschränken und es erhebt sich
die Frage, ob diese Beschränkung Bestand hat neben den allge-
meinen reichsrechtlichen Regeln des BGB. über die Verfügungs-
fähigkeit des Eigentümers.
Einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten des Landeswegerechts
hat das EG. zum BGB. nicht aufgestellt. Der Art. 109 des EG.,
welcher zugunsten landesrechtlicher Beschränkungen des Eigen-
tums im öffentlichen Interesse einen ganz allgemeinen Vorbehalt
macht, bezieht sich unzweifelhaft nur auf Beschränkungen durch
gesetzlich begründeten obrigkeitlichen Verwaltungsakt (Enteig-
nung) nicht auf unmittelbar gesetzliche Eigentumsbeschränkungen.
Der gleichfalls sehr allgemeine Vorbehalt des Art. 111 betrifft nur
Eigentumsbeschränkungen in Ansehung tatsächlicher Ver-
fügungen, nicht rechtlicher Verfügungen. Ausdrückliche
Vorbehalte zugunsten unmittelbar landesgesetzlicher Beschränkun-
gen des rechtlichen Inhalts des Eigentunis finden sich nur
in den Artikeln 115, 116, 117 und 119, von denen keiner die
Verkehrsfähigkeit der öffentlichen Wege betrifft.
Dennoch wäre es falsch, hieraus zu folgern, daß die beiden
badischen Bestimmungen, insoweit sie die rechtliche Verfügungs-
fähigkeit des Wegeeigentümers beschränken wollen, wegen Wider-
spruchs mit dem Reichsrecht ungültig wären.
3: Vgl. FISCHER-HENLE, Handausgabe d. BGB., 8. Aufl. 1909, N. 3 zu
Art. 111. — NIEDNER, Einführungsgesetz (1901) Art. 111, N. 1 lit. c. — KUHLFN-
BECK in Staudingers Kommentar 7./8. Aufl. (1914) N. 2 lit. B. zu Art. 111,
S. 347. — Auch Art. 113 bezieht sich nur auf die „Regulierung“ der Wege.
— Vgl. U. d. Reichsger. v. 2. II. 1903 E. Bd. 53 S. 384 ff., das aber aus-
drücklich nur die privatrechtl. Vorschriften des Landes-Wegerechts für
aufgehoben erklärt.