Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 3235 — 
Das BGB. hat, wie Art. 55 des EG. ausdrücklich hervorhebt, 
nur die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze außer 
Kraft gesetzt. Rechtssätze aber, welche die tatsächlich und recht- 
lich ungestörte pflichtmäßige Bereithaltung öffentlicher Wege für 
den Verkehrszweck zum Gegenstand haben, sind Sätze des öffent- 
lichen Rechts®®. Die etwa entgegenzusetzende Meinung, Sätze des 
öffentlichen Rechts könnten nur Gebote und Verbote enthalten 
und nicht auch Einschränkungen und Entziehungen privater 
Rechte, wäre völlig unbegründet. Ein Satz des öffentlichen Rechts 
wird dadurch nicht privatrechtlich, daß er in Privatrechte 
eingreift. 
Tatsache ist, daß noch von keiner Seite die Rechtsgültigkeit 
des Art. 12 Abs. 2 des AG. angezweifelt worden ist. Die Be- 
stimmung wird nicht nur in der badischen Literatur ohne weiteres 
als gültig behandelt?®, sondern auch in der allgemeinen Literatur. 
GIERKE?? führt den Art. 12 zwar als Singularität an, aber ohne 
Zweifel an seiner Rechtsgültigkeit:. FLEINER?® sagt allgemein, 
die Kompetenz der Landesgesetzgebung zur Zurückdrängung des 
Privateigentums aus Gründen des öffentlichen Rechts sei aus- 
drücklich vorbehalten im EG. z. BGB. Art. 55, 109, 111. Und 
O. MAYER®® hält sogar nach allgemeinem deutschen Recht eine 
privatrechtliche Rechtsbegründunz für ausgeschlossen, wenn eine 
öffentliche Sache „einheitlich im öffentlichen Eigentum“ stehe, d.h. 
im Eigentum des öffentlichen Verbandes, dessen Behörden die Ver- 
waltung der öffentlichen Sache zusteht. 
Aus alledem ergibt sich, daß Art. 12 des AG. sowie $ 30 
35 Vgl. DERNBURG, Sachenrecht 2. Aufl. (1901) S. 27 fi. — ENDEMANN, 
Lehrb. d. b. R. Bd. II, 8. u. 9. Aufl. (1905) S. 17. — GERMERSHAUSEN, ] 
Ss. 126. 
3° HEINSHEIMER, Das BGB. u. d. bad. Recht, 2 Aufl. (1901) I S. 347. 
— DORNER, Komm. z, AG. S. 134 fi. — DORNER-SENG a. a. OÖ. S. 127 f. 
3” Sachenrecht S. 24 N. 14, ebenso BIERMANN, Die Öff, Sachen (1905), 
S. 40. 
38 Institutionen S. 333 N. 15. 
s JI2 S. 120 vgl. S. 100 N. 37.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.