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werden kann „gegen den Willen dieser Gemeinden oder Kreise
oder sonst Beteiligten‘*.
Bemerkenswert ist, daß hier (im Gegensatz zum preußischen
Kleinbahngesetz) der Eigentümer als solcher nicht vergessen ist.
Er fällt, falls es nicht der Unterhaltungspflichtige selbst ist, unter
den Begriff der „sonstigen rechtlich Beteiligten“ und es ist klar,
daß auch über seinen Widerspruch aus triftigen Gründen hinweg-
gegangen werden kann.
Andererseits ist schon nach dem Wortlaut kaum zu be-
zweifeln, daß nach $ 29 diese Zustimmungen lediglich als Etap-
pen im öÖffentlich-rechtlichen Verleihungsverfahren aufzufassen
sind, die auch dann keine Privatrechtsansprüche begründen, wenn
sie in die Gestalt von Vereinbarungen gekleidet sind. Es wird
dies überdem außer Zweifel gestellt durch die Motive des Gesetzes.
In diesen heißt es: „Nach den seither gemachten Erfahrungen
ist es mit gewissen Mißständen verbunden, wenn die Konzession
zur Anlage einer Pferde- oder Straßenbahn in Form eines Privat-
vertrags durch den Straßeneigentümer erteilt wird. .... Es soll
daher in Zukunft nach Vornahme eines Aufforderungsverfahrens
und nach Anhörung sämtlicher Interessenten die Konzession für
solche Bahnen einheitlich durch die zentrale Staatsbehörde erteilt
werden, welche auch alle im öffentlichen Interesse erforderlichen
Bedingungen festzustellen und deren Einhaltung zu überwa-
chen hat".
Es können somit jedenfalls die in den Genehmigungsbescheid
hineingearbeiteten „Bedingungen“ einer badischen Straßenbahnkon-
zession nicht als privatrechtliche Vertragsverpflichtungen aufge-
faßt werden *. |
4 Verhandlungen der II. bad. Kammer 1883/84, Beilagen Bd. IV S. 226,
42 In der Literatur scheint die Frage bisher nicht erörtert worden zu
sein. DORNER-SENG 8. 489 gibt nur einen kurzen Hinweis auf das Gesetz.
— FLEINER a. a. O. S. 357 dehnt seine der preuß. u. sächs, Judikatur und
Literatur entnommene Lehre, die Zustimmung enthalte einen Privatvertrag,
zu Unrecht auf das bad. Recht aus.