Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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unter gewissen weiteren Voraussetzungen die Staatsgenehmigung 
auch gegen den Willen dieser Gemeinden oder Kreise ge- 
geben werden kann. 
Wenn nun daraufhin der $ 30 unter der Ueberschrift „Be- 
nutzung der öffentlichen Wege für andere als Verkehrszwecke* 
davon spricht, daß die Benützung eines öffentlichen Weges für 
gewisse gemeinnützige Anlagen „in Anspruch genommen“ werden 
könne, so folgt daraus, daß hier vor allem der Staatsbehörde das 
Recht eingeräumt werden soll, den unterhaltspflichtigen Kreisen 
und Gemeinden die Duldung solcher Sondernutzungen auch gegen 
ihren Willen aufzuerlegen. Nur daß dadurch, wie Abs. 2 
mildernd hinzufügt, nicht etwa privatrechtliche Ansprüche begrün- 
det werden und überdies dem Nutzungsberechtigten die Zahlung 
einer Vergütung auferlegt werden kann. 
Die Vermutung, daß $ 30 in erster Linie an die Oktroyie- 
rung der Duldung besonderer Nutzungen ohne Einwilligung des 
Unterhaltspflichtigen denkt, wird bestärkt durch den $ 37 Stra- 
ßenges. und $ 2 I der VollzugsVO. dazu v. 17. 1. 85. 
„8 37 (Einzelne Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden). 
Durch die zuständigen Verwaltungsbehörden ®? ist insbesondere in 
folgenden Fällen zu beschließen: 
b) über die Frage, — — — — — — — — — — — -- — 
— — — — ob die Benützung eines Öffentlichen Weges zu son- ' 
stigen Anlagen und Verrichtungen, insbesondere der in $ 30 be- 
zeichneten Art und eventuell gegen welche Vergütung einzuräu- 
men, ob die an einem Öffentlichen Wege beanspruchten besonderen 
4 Diese Präambel scheint zunächst sinnlos, da natürlich immer nuı 
durch die zuständigen und niemals durch die unzuständigen Verwaltungs- 
behörden zu beschließen ist. In Baden weiß man aber, was gemeint ist. 
„ Verwaltungsbehörde“ heißt hier: Staatsbehörde der Inneren Verwaltung 
(Bezirksamt, Bezirksrat, Landeskommissar, Min. d. I.) im Gegensatz zur 
Gemeinde- oder Kreisbehörde, insbes. auch zu der regelmäßig vom Bürger- 
meister verwalteten Ortspolizeibehörde. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXVIAI. 2/4. 29
	        
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