Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Nutzungen im öffentlichen Interesse zu untersagen seien, im letz- 
teren Falle übrigens vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung 
über die Entschädigung.“ 
Die Vollzugsverordnung regelt das des genaueren dahin: „Der 
Bezirksrat beschließt in streitigen Fällen — — — — b) über 
die beanspruchte Einräumung der Benützung eines öffentlichen 
Weges zu anderen als Verkehrszwecken usw.“ 
Es scheint also zunächst folgende Auslegung des Straßen- 
gesetzes geboten: Die Gemeinde als Eigentümerin des Straßenge- 
ländes kann und darf — da es ihr nirgends verboten ist — durch 
privatrechtliches Rechtsgeschäft zwar nicht dingliche (wegen Art. 12 
AGes.), wohl aber obligatorische Nutzungsrechte, z. B. aus Miet- 
vertrag, hinsichtlich der Öffentlichen Straße erteilen oder auch 
bloß prekaristische Verstattungen. Nur ist natürlich die Ausübung 
dieser Rechte unzulässig, soweit sie den Gemeingebrauch beein- 
trächtigen, wobei aber der Wegepolizeibehörde die Kompetenz 
nicht abgesprochen werden kann, durch öffentlich-rechtliche aus- 
drückliche oder stillschweigende Genehmigung (Duldung) der Son- 
dernutzung auch gewisse Schmälerungen des Gemeingebrauchs 
zuzugestehen. Man dürfte sich nicht daran stoßen, daß von alle- 
dem nichts im Straßengesetz steht, denn dieses ist keine umfas- 
sende Regelung des Wegerechts, sondern will in der Hauptsache 
nur die Straßesbaupflicht ordnen. Wenn aber nun — und hier 
erst scheint der $ 30 einzugreifen — der Unternehmer einer ge- 
meinnützigen Anlage die erbetene Bewilligung der Gemeinde und 
deshalb auch die Genehmigung der (regelmäßig vom Bürgermeister 
verwalteten) Wegepolizeibehörde nicht zu erlangen vermag, wenn 
also in diesem Sinne ein „streitiger Fall“ vorliegt, dann kann er 
sich an den Bezirksrat wenden, der ihm nunmehr gegen den Wil- 
len der Gemeinde die öffentlich-rechtliche Nutzungsverleihung er- 
teilen kann, aber nur diese, ohne gleichzeitige Statuierung eines 
privatrechtlichen Anspruchs. 
Demnach gäbe es also in Baden gutwillig zugestandene Nut-
	        
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