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Nutzungen im öffentlichen Interesse zu untersagen seien, im letz-
teren Falle übrigens vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung
über die Entschädigung.“
Die Vollzugsverordnung regelt das des genaueren dahin: „Der
Bezirksrat beschließt in streitigen Fällen — — — — b) über
die beanspruchte Einräumung der Benützung eines öffentlichen
Weges zu anderen als Verkehrszwecken usw.“
Es scheint also zunächst folgende Auslegung des Straßen-
gesetzes geboten: Die Gemeinde als Eigentümerin des Straßenge-
ländes kann und darf — da es ihr nirgends verboten ist — durch
privatrechtliches Rechtsgeschäft zwar nicht dingliche (wegen Art. 12
AGes.), wohl aber obligatorische Nutzungsrechte, z. B. aus Miet-
vertrag, hinsichtlich der Öffentlichen Straße erteilen oder auch
bloß prekaristische Verstattungen. Nur ist natürlich die Ausübung
dieser Rechte unzulässig, soweit sie den Gemeingebrauch beein-
trächtigen, wobei aber der Wegepolizeibehörde die Kompetenz
nicht abgesprochen werden kann, durch öffentlich-rechtliche aus-
drückliche oder stillschweigende Genehmigung (Duldung) der Son-
dernutzung auch gewisse Schmälerungen des Gemeingebrauchs
zuzugestehen. Man dürfte sich nicht daran stoßen, daß von alle-
dem nichts im Straßengesetz steht, denn dieses ist keine umfas-
sende Regelung des Wegerechts, sondern will in der Hauptsache
nur die Straßesbaupflicht ordnen. Wenn aber nun — und hier
erst scheint der $ 30 einzugreifen — der Unternehmer einer ge-
meinnützigen Anlage die erbetene Bewilligung der Gemeinde und
deshalb auch die Genehmigung der (regelmäßig vom Bürgermeister
verwalteten) Wegepolizeibehörde nicht zu erlangen vermag, wenn
also in diesem Sinne ein „streitiger Fall“ vorliegt, dann kann er
sich an den Bezirksrat wenden, der ihm nunmehr gegen den Wil-
len der Gemeinde die öffentlich-rechtliche Nutzungsverleihung er-
teilen kann, aber nur diese, ohne gleichzeitige Statuierung eines
privatrechtlichen Anspruchs.
Demnach gäbe es also in Baden gutwillig zugestandene Nut-