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zungsverleihungen, bei denen die Staatsbehörde regelmäßig“? gar
nicht mitwirkt und denen regelmäßig die vertragliche Einräumung
eines Privatrechtsanspruchs zugrunde liegen würde, und obrig-
keitlich oktroyierte ohne Privatrechtsanspruch.
Daß dies die ursprüngliche Meinung des Straßengesetzes ge-
wesen sein könnte, ergibt sich auch aus $ 37 lit. b letzter Satz
(s. oben), wo von der Möglichkeit die Rede ist, daß für die Un-
tersagung eines Nutzungsrechts Entschädigung geschuldet wird.
Das könnte dahin gedeutet werden: Jedes besondere Nutzungs-
recht kann aus Gründen des öffentlichen Rechts untersagt werden
— das gutwillig zugestandene und das oktroyierte. . Entschädi-
gungsansprüche wird der Richter voraussichtlich bejahen, wenn
der Sondernutzung ein privatrechtlicher Rechtsanspruch zugrunde
liegt. Andemfalls (bei Precarium oder Oktroyierung) wird er sie
wohl verneinen.
Darin liegt der praktische Wert des $ 30 Abs. 2 Satz 1 für
die Gemeinde. Das oktroyierte Nutzungsrecht begründet keinen
Privatrechtsanspruch, also wohl auch keinen Entschädigungsan-
spruch bei Untersagung.
Der so begründbaren Ansicht, daß auch nach heutigem badi-
schen Recht die Gemeinde Privatrechtsansprüche, z. B. aus Ver-
mietungsvertrag, an ihrem Straßengelände einräumen könne (An-
sprüche, die natürlich nur insoweit geltend gemacht werden kön-
nen, als die Ungestörtheit des Gemeingebrauchs oder eine hinzu-
tretende wegepolizeiliche Verstattung es zulassen), scheint eine
weitere Stütze aus den Materialien zu Art. 12 Abs. 2 des AG. z.
BGB. zu erwachsen. Man hat damals, wie das bei DORNER, Kom-
mentar S. 134, näher ausgeführt ist, vorwiegend deshalb sich ent-
schlossen, geradezu die Entstehung dinglicher Rechte und damit
die Belastung öffentlicher Wege „für alle Zukunft“ auszuschließen
(anstatt bloß ihre Geltendmachung einzuschränken), um Gleich-
4 Außer in den größeren Städten, in denen die Verwaltung der Orts-
polizei dem staatlichen Bezirksamt übertragen ist.
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