Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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zungsverleihungen, bei denen die Staatsbehörde regelmäßig“? gar 
nicht mitwirkt und denen regelmäßig die vertragliche Einräumung 
eines Privatrechtsanspruchs zugrunde liegen würde, und obrig- 
keitlich oktroyierte ohne Privatrechtsanspruch. 
Daß dies die ursprüngliche Meinung des Straßengesetzes ge- 
wesen sein könnte, ergibt sich auch aus $ 37 lit. b letzter Satz 
(s. oben), wo von der Möglichkeit die Rede ist, daß für die Un- 
tersagung eines Nutzungsrechts Entschädigung geschuldet wird. 
Das könnte dahin gedeutet werden: Jedes besondere Nutzungs- 
recht kann aus Gründen des öffentlichen Rechts untersagt werden 
— das gutwillig zugestandene und das oktroyierte. . Entschädi- 
gungsansprüche wird der Richter voraussichtlich bejahen, wenn 
der Sondernutzung ein privatrechtlicher Rechtsanspruch zugrunde 
liegt. Andemfalls (bei Precarium oder Oktroyierung) wird er sie 
wohl verneinen. 
Darin liegt der praktische Wert des $ 30 Abs. 2 Satz 1 für 
die Gemeinde. Das oktroyierte Nutzungsrecht begründet keinen 
Privatrechtsanspruch, also wohl auch keinen Entschädigungsan- 
spruch bei Untersagung. 
Der so begründbaren Ansicht, daß auch nach heutigem badi- 
schen Recht die Gemeinde Privatrechtsansprüche, z. B. aus Ver- 
mietungsvertrag, an ihrem Straßengelände einräumen könne (An- 
sprüche, die natürlich nur insoweit geltend gemacht werden kön- 
nen, als die Ungestörtheit des Gemeingebrauchs oder eine hinzu- 
tretende wegepolizeiliche Verstattung es zulassen), scheint eine 
weitere Stütze aus den Materialien zu Art. 12 Abs. 2 des AG. z. 
BGB. zu erwachsen. Man hat damals, wie das bei DORNER, Kom- 
mentar S. 134, näher ausgeführt ist, vorwiegend deshalb sich ent- 
schlossen, geradezu die Entstehung dinglicher Rechte und damit 
die Belastung öffentlicher Wege „für alle Zukunft“ auszuschließen 
(anstatt bloß ihre Geltendmachung einzuschränken), um Gleich- 
4 Außer in den größeren Städten, in denen die Verwaltung der Orts- 
polizei dem staatlichen Bezirksamt übertragen ist. 
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