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mäßigkeit mit dem Wassergesetz herbeizuführen. Das Wasser-
gesetz in seiner Fassung von 1899 spricht nun aber nicht nur in
seinem $ 5 die Unfähigkeit von Staat und Gemeinde aus, die
natürlichen Wasserläufe mit „Rechten“ zu belasten — womit
dingliche Rechte gemeint sind?’ —, sondern betont auf der an-
deren Seite in $ 18 das Recht der Gemeinde, die Benutzung nicht
öffentlicher natürlicher Wasserläufe „durch Verpachtung auf An-
dere zu übertragen“. Also, könnte man sagen, folgt aus den
beiden Tatsachen, daß sowohl Art. 12 Abs. 2 als auch $ 5 Was-
sergesetz nur die Begründbarkeit von dinglichen Rechten
verneinen, $ 18 WGes. überdies die wichtigste obligatorische Be-
lastung eines Wasserlaufs als zulässig behandelt, daß eine badische
Gemeinde in bezug auf ihre öffentlichen Straßen und Plätze gül-
tige privatrechtliche Miet- oder Pachtverträge abschließen kann
und darf. Und daraus wäre dann weiter zu folgern, daß der
„Vertrag“ von.1905 in den Teilen, in denen er der Gasgesell-
schaft ein befristetes Recht einräumt, sich des Straßenkörpers zur
Anlage und Benutzung ihres Röhrennetzes zu bedienen und dafür
geldwerte Gegenleistungen der Gasgesellschaft ausbedingt, als ein
Mietvertrag angesehen werden müsse, oder wenigstens angesehen
werden könne.
Das Gutachten wird deshalb nicht versäumen dürfen, an ge-
eigneten Stellen jeweils eventualiter auch zu prüfen, welche Rechts-
folgen es für die Stadt K. haben würde, wenn gegebenenfalls
entscheidende Instanzen sich diese, mit so plausibeln Gründen
stützbare Auffassung und Gesetzesauslegung zu eigen machen
würden.
In Wahrheit zeigt eine vertieftere Betrachtung, daß diese
Auslegung dennoch den Sinn des Gesetzes nicht trifft und daß
45 SCHENKEL N.4 zu $5: „Unter dem Ausdruck, mit Rechten belasten“
ist im Anschluß an 8 873 BGB. nur die Begründung von dinglichen Rechten
verstanden. Es ist also die Einräumung — — — durch obligator. Vertrag
— — — — nicht als unzulässig bezeichnet.“