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dieses die Begründung privatrechtlicher Nutzungen im Rahmen
des $ 30 restlos ausschließt.
Die Gegengründe, welche der entwickelten Auslegungsmög-
lichkeit in den Weg treten, sind die folgenden:
Vor allem ist zu beachten, daß zwar der Abs. 2 des $ 30
des Straßengesetzes in dem eben dargelegten Gedankenzusammen-
hang zum Absatz 1 steht, daß er aber daneben auch noch ein
selbständiges Leben hat. Abs. 1 redet von Anlagen und Verrich-
tungen, „welche einem öffentlichen Interesse oder einem über-
wiegenden Nutzen der Landeskultur dienen“. Darauf nimmt Abs. 2
Bezug mit den Worten „für derartige Zwecke*. Er fügt aber
noch die Worte bei „oder für die Sonderzwecke Einzelner“ und
zeigt damit, daß er nicht nur die Rechtswirkung oktroyierter Ein-
räumungen einschränken, sondern noch einen anderen Gedanken-
gehalt zum Ausdruck bringen will, den man denn auch um so
sicherer in den Abs. 1 hineinlegen muß, als die Begründung des
Gesetzentwurfes bedeutsam darauf hinweist.
Der eine sprachlich deutlicher ausgedrückte Gedankengehalt
des $ 30 ist der schon erörterte: Die Duldung auch anderer ge-
meinnütziger Sondernutzungen als Straßenbahngeleise ($ 29) kann
der Gemeinde oktroyiert werden, indes ohne privatrechtliche Wir-
kung und mit der Möglichkeit, eine Vergütung festzusetzen.
Der andere, sprachlich etwas verhüllte, Gehalt des Para-
graphen ist dieser: Obwohl die öffentlichen Wege vor allem dem
„Verkehrszwecke“ dienen, dürfen doch auch solche, den Gemein-
gebrauch nicht erheblich beeinträchtigende (vgl. Abs. 1 am Ende)
Sondernutzungen eingeräumt werden, welche über den Gemeinge-
brauch hinausgehen. Vor allem — Abs. 1 — zugunsten von
solchen Anlagen und Verrichtungen, welche dem öffentlichen In-
teresse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur die-
nen, aber auch — Abs. 2 — zugunsten von „Sonderzwecken Ein-
zelner“.
Die sehr lakonischen Motive lassen in dem einen Satz, den