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Auch das Argument, das oben aus der Absicht der Gleich-
mäßigkeit des Rechts der öffentlichen Sache abgeleitet wurde, ist
entkräftbar. Man beachte, daß das Wassergesetz von 1899 die
privatrechtliche Verpachtung der Ausnutzung eines natürlichen
Wasserlaufs doch nur anerkennt, wenn es sich um einen nicht
öffentlichen handelt. In Parallele mit den öffentlichen Wegen
kann man aber nur die öffentlichen Gewässer stellen.
SCHENKEL erklärt nun allerdings in der oben N. 42 zitierten N. 4
die Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an öffentlichen
Gewässern für nicht unzulässig; aber es ist zu beachten, daß er
sich dadurch in einen unaufklärbaren Widerspruch setzt zu seiner
N. 2, wo er nach ausdrücklicher Erwähnung „obligatorischer
Rechtsvorgänge* schlechthin „jede Begründung von Privatrechten
an Öffentlichen Gewässern“ ausschließt.
Jedenfalls liegt die privatrechtliche Vermietung oder Verpach-
tung der Nutzungen an natürlichen, im Eigentum des Staates oder
der Gemeinden stehenden Wasserläufen so sehr außerhalb der
Auffassung der neueren badischen Verwaltungspraxis und erscheint
die rein öffentlich-rechtliche Verleihung so sehr als die allein hier
in Frage kommende Rechtsform, daß die Gemeinden nicht einmal
von der ausdrücklichen Verstattung des $ 18 nennenswert Ge-
brauch gemacht haben. Bei der Neufassung des Wassergesetzes
dureh Gesetz vom 12. April 1913 hat deshalb der $ 18 ın neuer
Fassung eine Verpachtung ausgeschlossen und an ihre Stelle die
öffentlich-rechtliche Verleihung als einzige Rechtsform der Be-
gründung von Wassernutzungsrechten gesetzt°!.
badische Gemeinderecht“; (1914) S. 184 bei Erörterung des 8 62 2. 7 der
Gemeindeordnung: „— — — Die Reg.-Begründung erwähnt in dieser Be-
ziehung als Beispiel, daß die Gemeinde sich verpflichtet, einem Unternehmer
die ausschließliche Benutzung von Gemeindewegen für die Legung von
Leitungen u. dgl. einzuräumen. Glücklich gewählt ist dieses Beispiel nicht,
denn die Gemeinde ist nach geltendem Recht nicht in der Lage, bezügl.
der in ihrer Gemarkung gelegenen öff. Wege ein Sonderrecht Einzelner
zu begründen, vgl. $ 30 Straßenges. u. Art. 12 AG. zum BGB.“
51 WIENER, Das Bad. Wasserrecht (1913), S. TO f.