Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Auch das Argument, das oben aus der Absicht der Gleich- 
mäßigkeit des Rechts der öffentlichen Sache abgeleitet wurde, ist 
entkräftbar. Man beachte, daß das Wassergesetz von 1899 die 
privatrechtliche Verpachtung der Ausnutzung eines natürlichen 
Wasserlaufs doch nur anerkennt, wenn es sich um einen nicht 
öffentlichen handelt. In Parallele mit den öffentlichen Wegen 
kann man aber nur die öffentlichen Gewässer stellen. 
SCHENKEL erklärt nun allerdings in der oben N. 42 zitierten N. 4 
die Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an öffentlichen 
Gewässern für nicht unzulässig; aber es ist zu beachten, daß er 
sich dadurch in einen unaufklärbaren Widerspruch setzt zu seiner 
N. 2, wo er nach ausdrücklicher Erwähnung „obligatorischer 
Rechtsvorgänge* schlechthin „jede Begründung von Privatrechten 
an Öffentlichen Gewässern“ ausschließt. 
Jedenfalls liegt die privatrechtliche Vermietung oder Verpach- 
tung der Nutzungen an natürlichen, im Eigentum des Staates oder 
der Gemeinden stehenden Wasserläufen so sehr außerhalb der 
Auffassung der neueren badischen Verwaltungspraxis und erscheint 
die rein öffentlich-rechtliche Verleihung so sehr als die allein hier 
in Frage kommende Rechtsform, daß die Gemeinden nicht einmal 
von der ausdrücklichen Verstattung des $ 18 nennenswert Ge- 
brauch gemacht haben. Bei der Neufassung des Wassergesetzes 
dureh Gesetz vom 12. April 1913 hat deshalb der $ 18 ın neuer 
Fassung eine Verpachtung ausgeschlossen und an ihre Stelle die 
öffentlich-rechtliche Verleihung als einzige Rechtsform der Be- 
gründung von Wassernutzungsrechten gesetzt°!. 
badische Gemeinderecht“; (1914) S. 184 bei Erörterung des 8 62 2. 7 der 
Gemeindeordnung: „— — — Die Reg.-Begründung erwähnt in dieser Be- 
ziehung als Beispiel, daß die Gemeinde sich verpflichtet, einem Unternehmer 
die ausschließliche Benutzung von Gemeindewegen für die Legung von 
Leitungen u. dgl. einzuräumen. Glücklich gewählt ist dieses Beispiel nicht, 
denn die Gemeinde ist nach geltendem Recht nicht in der Lage, bezügl. 
der in ihrer Gemarkung gelegenen öff. Wege ein Sonderrecht Einzelner 
zu begründen, vgl. $ 30 Straßenges. u. Art. 12 AG. zum BGB.“ 
51 WIENER, Das Bad. Wasserrecht (1913), S. TO f.
	        
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