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Das Endergebnis dieser ganzen Erörterungen ist somit
dieses:
Das badische Recht steht auf dem nicht ausnahmslosen, aber
im Zweifel durchgreifenden Grundsatz, daß besondere subjektive
Rechte an den dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Sa-
chen nur als subjektive öffentliche Rechte begründet werden
können, nicht als Privatrechte, und gibt diesem Grundsatz in bezug
auf die in $ 30 Straßengesetz bezeichneten Rechte in diesem $ 30
unzweideutigen Ausdruck.
Infolgedessen ist der „Vertrag“ von 1905 min-
destens insoweit, als er die Einräumung der Befugnis enthält, die
öffentlichen Straßen und Plätze zur Einbettung der Gasröhren und
ihres Zubehörs zu benutzen, nicht als privatrechtlicher
Vertrag, sondern als Öffentlich-rechtliche
Konzessionsurkunde aufzufassen.
Aus dieser Erkenntnis entspringt zunächst die Frage, welche
Behörde denn diese öffentlich-rechtliche Verleihung erteilt hat und
auf welchen Rechtssätzen ihre Zuständigkeit dazu beruht.
Straßengesetz, VollzugsVO. und Literatur schweigen sich dar-
über vollständig aus. Geregelt ist nur die Zuständigkeit „in strei-
tigen Fällen“. Da ist es der Bezirksrat, der auf Antrag des Be-
werbers, nach Anhörung der Beteiligten (Gemeinde, Kreis, An-
lieger, andere Nutzungsberechtigte) die Verleihung aussprechen
und damit dem unterhaltungspflichtigen Eigentümer oktroyieren
kann.
Wer aber ist zur unmittelbaren („gutwilligen*) Nutzungsver-
leihung von Gemeindewegen zuständig? Nicht der Gemeinderat.
Von ihm sagt der $ 6 der VollzugsVO.: „Die Leitung und un-
mittelbare Beaufsichtigung der Bau- und Unterhaltsarbeiten an
den Gemeindewegen steht den Gemeinde-(Stadt)räten bezw. den
zu diesen Zwecken von den Gemeinden bestellten technischen Be-
amten zu.“ Es sind also keine obrigkeitlichen Kompetenzen, um
die es sich da handelt. Wer zunächst und grundsätzlich die