Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Das Endergebnis dieser ganzen Erörterungen ist somit 
dieses: 
Das badische Recht steht auf dem nicht ausnahmslosen, aber 
im Zweifel durchgreifenden Grundsatz, daß besondere subjektive 
Rechte an den dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Sa- 
chen nur als subjektive öffentliche Rechte begründet werden 
können, nicht als Privatrechte, und gibt diesem Grundsatz in bezug 
auf die in $ 30 Straßengesetz bezeichneten Rechte in diesem $ 30 
unzweideutigen Ausdruck. 
Infolgedessen ist der „Vertrag“ von 1905 min- 
destens insoweit, als er die Einräumung der Befugnis enthält, die 
öffentlichen Straßen und Plätze zur Einbettung der Gasröhren und 
ihres Zubehörs zu benutzen, nicht als privatrechtlicher 
Vertrag, sondern als Öffentlich-rechtliche 
Konzessionsurkunde aufzufassen. 
Aus dieser Erkenntnis entspringt zunächst die Frage, welche 
Behörde denn diese öffentlich-rechtliche Verleihung erteilt hat und 
auf welchen Rechtssätzen ihre Zuständigkeit dazu beruht. 
Straßengesetz, VollzugsVO. und Literatur schweigen sich dar- 
über vollständig aus. Geregelt ist nur die Zuständigkeit „in strei- 
tigen Fällen“. Da ist es der Bezirksrat, der auf Antrag des Be- 
werbers, nach Anhörung der Beteiligten (Gemeinde, Kreis, An- 
lieger, andere Nutzungsberechtigte) die Verleihung aussprechen 
und damit dem unterhaltungspflichtigen Eigentümer oktroyieren 
kann. 
Wer aber ist zur unmittelbaren („gutwilligen*) Nutzungsver- 
leihung von Gemeindewegen zuständig? Nicht der Gemeinderat. 
Von ihm sagt der $ 6 der VollzugsVO.: „Die Leitung und un- 
mittelbare Beaufsichtigung der Bau- und Unterhaltsarbeiten an 
den Gemeindewegen steht den Gemeinde-(Stadt)räten bezw. den 
zu diesen Zwecken von den Gemeinden bestellten technischen Be- 
amten zu.“ Es sind also keine obrigkeitlichen Kompetenzen, um 
die es sich da handelt. Wer zunächst und grundsätzlich die
	        
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