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den Bedingungen der in dieser Hinsicht erteilten Genehmigung
zuwiderzuhandeln.“
Es ist der Schluß erlaubt, daß, wenn schon die polizeiliche
Erlaubnis einer einmaligen Aufgrabung der Genehmigung durch
die Ortspolizeibehörde bedarf, die Einräumung einer Sondernutzung,
wie die vorliegend zur Begutachtung stehende, welche viel weiter
greift und die Verleihung eines subjektiven öffentlichen Rechts in
sich schließt, erst recht von dieser Stelle ausgehen muß.
Daneben wird man — in analoger Anwendung des $ 29
Straßengesetzes (von den Fällen der Oktroyierung durch den Be-
zirksrat abgesehen) — die öffentlich-rechtliche Zustimmung der
unterhaltspflichtigen Gemeinde, repräsentiert durch den Gemeinde-
rat, fordern müssen °®.
Es ergibt sich also: Eine Nutzungsverleihung der Art, wie
sie in $ 30 Straßenges. ihre gesetzliche Grundlage hat, wird in
Baden in bezug auf Gemeindewege erteilt entweder durch die Orts-
polizeibehörde (d. i. der Bürgermeister, in einigen größeren Städten
das Bezirksamt) nach eingeholter Zustimmung des Gemeinderats,
oder „in streitigen Fällen“ durch den Bezirksrat.
Im vorliegenden Falle ist allerdings — vermutlich im Banne
der Meinung, hier stehe nur ein privatrechtliches Geschäft in
Frage — die Verleihung formell nur durch den Gemeinderat er-
teilt worden in Gestalt einer Vertragsratifikation. Tatsächlich
aber ist der Bürgermeister mit unterschrieben und steht es fest,
daß er der Sache persönlich zugestimmt hat (nicht etwa im Ge-
meinderat überstimmt worden ist). Sonach ist an der Rechtsgül-
5° In den Fällen, in denen sie nicht Eigentümerin ist, auch Zustimmung
des Eigentümers, als eines gleichfalls „Beteiligten“ in analoger Anwendung
der Grundsätze der $$ 29 u. 30 des Straßengesetzes. Dabei ist aber gemäß
8 30 Abs. 2 auch die Eigentümerzustimmung eine, lediglich öffentlich-
rechtliche Wirkungen erzeugende Etappe im Verleihungsverfahren und kann
keine privatrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des öffentlichen Weges be-
gründen. — Ueber das Zusammenwirken von Polizeibehörde und Gemeinde-
verwaltung bei Erteilung von Gebrauchserlaubnissen s. auch O. MAyer Il
S. 169 N. 3,