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tigkeit der im „Vertrag“ von 1905 steckenden öffentlich-rechtlichen
Verleihung nicht zu zweifeln.
Wenn somit der „Vertrag“ von 1905 in der Hauptsache eine
öffentlich-rechtliche Nutzungsverleihung ist und die in ihn hinein-
gearbeiteten Paragraphen der Zustimmungsvereinbarung, welche
der Gemeinderat und die Gasgesellschaft miteinander getroffen
haben, wenigstens insoweit als es sich um die Nutzungsrechte an
den Straßen und Plätzen der Stadt und die als Gegenleistung für
ihre Einräumung übernommenen Verpflichtungen der Gasgesell-
schaft handelt, kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet,
so ergeben sich daraus bedeutsame
Folgerungen
formell- und materiellrechtlicher Art:
& Zur Entscheidung etwaiger Streitigkeiten über die Trag-
weite der erteilten Verleihung sind, weil es sich dabei durchaus
um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt, die ordent-
lichen Gerichte nicht zuständig°”. Insbesondere kann die Gasge-
sellschaft ihre Rechte auf Benutzung der Straßen und Plätze für
ihre Zwecke nur mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts
geltend machen. Die Auslegung und Handhabung der Verleihungs-
urkunde ist zunächst Sache der örtlichen Straßenpolizeibehörde.
Will sich die Gasgesellschaft bei deren Entscheidungen und Ver-
fügungen nicht beruhigen, so verbleibt ihr nur der Weg der Be-
schwerde beim Großh. Bezirksamt, gemäß $ 29 Abs. 2 und 3 der
Landesherrlichen VO. über das Verfahren in Verwaltungssachen
vom 31. August 1884, und gegen dessen Entschließung Beschwerde
beim Großh. Ministerium des Innern oder -— im Umfange des
$ 4 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes v. 14. Juni
18834 — Klage beim Verwaltungsgerichtshof.
5” Diese Folgerung zieht ausdrücklich DoRNER, Kommentar zum AG.
S. 135 N. d, s. oben bei N, 48. — Vgl. ferner das U. d. preuß. OVG. Eisen-
bahnr. Entsch. XXIII S. 177; Eser, Kommentar z. preuß. Kleinbahnges.
S. 144, 151 u. 152. — Allgemein: O. Mayer Il? S. 19.