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Eintretenden aus, jeder sein Stück; dieser erkennt seinerseits den
anderen gegenüber dieses Völkerrecht an, und alle verbindet mit
ihm die mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Eintritt
ausdrücklich oder stillschweigend zugegebenen Zusage sich künftig
danach zu behandeln ®*.
Für den völkerrechtlichen Vertrag und demgemäß auch für
die, etwa darin enthaltenen rechtssatzschaffende Vereinbarung
kommen dem anderen Staat gegenüber lediglich die wirklichen
völkerrechtlichen Vertreter in Betracht. Ebenso kommt es für
die Erzeugung von Gewohnheitsrecht nur darauf an, wie tatsäch-
lich der Staat durch seine Leute dem anderen entgegentritt *.
Irgendwelche besondere innerstaatliche Vorschriften
32 Pariser Friede 1856 Art. 7; Die Mächte „erklären die Hohe Pforte
teilhaftig der Vorteile des öffentlichen europäischen Rechts und des euro-
päischen Konzerts.“ Der Vorteile ohne die Pflichten? Doch gewiß nicht.
Indem die Türkei das unterschrieb, verpflichtete sie sich zur Anerkennung
dieses Rechtes als solchen und folglich zu seiner Beobachtung; denn das ge-
hört zum Recht, das man als solches anerkennt.
88 Wer macht das Völkergewohnheitsrecht durch seine Handlungen?
Nach ULLMANN, V. R. 8.43: „die Staaten bzw. die zur Ausübung der
Hoheitsrechte des Staates verfassungsmäßig berufenen Organe der Staa-
ten.“ Als solche sollen anzusehen sein: Staatsregierung, Gerichte und
parlamentarische Vertretungskörper, die letzteren, weil „auch sie in die
Lage kommen, in internationalen Angelegenheiten ihrer Rechtsüberzeu-
gung Ausdruck zu geben* (!). v. HOLZENDORFF, Handb. d. V. R.1S.93£.
bringt hier als Träger von „gewohnheitsrechtlichen Bildungen des Völker-
rechts“: Seeleute, Ritter und Offizierkorps, Juristen („wenn ständige Völker-
tribunale vorhanden wären“) und „die moderne internationale Berufsgemein-
schaft der Diplomaten... in der formalen Richtung der Geschäftsbehand-
lung.“ Auch das ist schief: es handelt sich um kein Standesrecht. Worauf
es ankommt, das ist doch nur, daß unser Staat den andern nach einer
festen Ordnung behandeln läßt, als der ihm gebührenden und auf dem
Fuße der Gegenseitigkeit. Will man die Stellen genauer bezeichnen, durch
die er das tut, so werden alle in Betracht kommen, von welchen die Schaf-
fung und Durchführung einer solchen Ordnung abhängt, also die leitenden
Behörden aller Zweige, innerhalb deren eine entsprechende Berührung mit
dem fremden Staate vorkommt.