Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Eintretenden aus, jeder sein Stück; dieser erkennt seinerseits den 
anderen gegenüber dieses Völkerrecht an, und alle verbindet mit 
ihm die mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Eintritt 
ausdrücklich oder stillschweigend zugegebenen Zusage sich künftig 
danach zu behandeln ®*. 
Für den völkerrechtlichen Vertrag und demgemäß auch für 
die, etwa darin enthaltenen rechtssatzschaffende Vereinbarung 
kommen dem anderen Staat gegenüber lediglich die wirklichen 
völkerrechtlichen Vertreter in Betracht. Ebenso kommt es für 
die Erzeugung von Gewohnheitsrecht nur darauf an, wie tatsäch- 
lich der Staat durch seine Leute dem anderen entgegentritt *. 
Irgendwelche besondere innerstaatliche Vorschriften 
  
32 Pariser Friede 1856 Art. 7; Die Mächte „erklären die Hohe Pforte 
teilhaftig der Vorteile des öffentlichen europäischen Rechts und des euro- 
päischen Konzerts.“ Der Vorteile ohne die Pflichten? Doch gewiß nicht. 
Indem die Türkei das unterschrieb, verpflichtete sie sich zur Anerkennung 
dieses Rechtes als solchen und folglich zu seiner Beobachtung; denn das ge- 
hört zum Recht, das man als solches anerkennt. 
88 Wer macht das Völkergewohnheitsrecht durch seine Handlungen? 
Nach ULLMANN, V. R. 8.43: „die Staaten bzw. die zur Ausübung der 
Hoheitsrechte des Staates verfassungsmäßig berufenen Organe der Staa- 
ten.“ Als solche sollen anzusehen sein: Staatsregierung, Gerichte und 
parlamentarische Vertretungskörper, die letzteren, weil „auch sie in die 
Lage kommen, in internationalen Angelegenheiten ihrer Rechtsüberzeu- 
gung Ausdruck zu geben* (!). v. HOLZENDORFF, Handb. d. V. R.1S.93£. 
bringt hier als Träger von „gewohnheitsrechtlichen Bildungen des Völker- 
rechts“: Seeleute, Ritter und Offizierkorps, Juristen („wenn ständige Völker- 
tribunale vorhanden wären“) und „die moderne internationale Berufsgemein- 
schaft der Diplomaten... in der formalen Richtung der Geschäftsbehand- 
lung.“ Auch das ist schief: es handelt sich um kein Standesrecht. Worauf 
es ankommt, das ist doch nur, daß unser Staat den andern nach einer 
festen Ordnung behandeln läßt, als der ihm gebührenden und auf dem 
Fuße der Gegenseitigkeit. Will man die Stellen genauer bezeichnen, durch 
die er das tut, so werden alle in Betracht kommen, von welchen die Schaf- 
fung und Durchführung einer solchen Ordnung abhängt, also die leitenden 
Behörden aller Zweige, innerhalb deren eine entsprechende Berührung mit 
dem fremden Staate vorkommt.
	        
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