Tat vor. Sie ist ausgedrückt in den Worten: „Die Stadt K. räumt
der Gasgesellschaft.... das alleinige Recht ein usw.“
Damit wird der Gasgesellschaft ein Monopol ® verliehen. Die
Frage ist nur: Von wem und mit welcher Rechtswirkung ?
Die öffentliche Verwaltung kann eine solche Selbstbindung,
durch welche sie sich der Möglichkeit begeben würde, einem
späteren Bewerber eine gleichartige Nutzungsverleihung zu er-
teilen, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung überhaupt nicht herbei-
führen. Die zu unterstellende Bürgermeisteramtsverfügung beruht
auf einer öffentlich-rechtlichen Kompetenz, auf welche nach all-
gemeinen Grundsätzen nicht einfach verzichtet werden kann. Noch
viel weniger vermöchte die Versicherung des Bürgermeisters, er
werde während der Dauer der Konzession niemand anders eine
gleichartige Konzession erteilen, dem Bezirksrat mit juristischer
Kraft die Hände zu binden, wenn er auf Antrag eines anderen
Bewerbers erwägt, ob gegen den Willen der Gemeinde gemäß
8 30 eine zweite solche Konzession zu oktroyieren sei.
Im Rahmen des öffentlichen Rechts gewährt somit die Zu-
sicherung der Monopolstellung der Gasgesellschaft kein Recht,
sondern lediglich diejenige — praktisch einem Recht gleichkom-
mende — Sicherheit, welche in der Loyalität begründet ist, mit
der deutsche Verwaltungsbehörden auch innerhalb des Spielraumes
ihres freien Ermessens die Interessen der Staatsbürger wahren und
den Anforderungen von Treu und Glauben auch im Verkehr zwi-
schen Behörde und Publikum gerecht werden.
Wenn nun aber die Monopolzusicherung keinen Bestandteil
der öffentlich-rechtlichen Konzession bilden kann, so wird sie von
deren öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht ergriffen und vermag
für sich als Privatrechtsvertrag zwischen Gemeinderat und Gasge-
sellschaft aufgefaßt zu werden.
sı Darüber daß dies dem $ 10 d. GewO. nicht entgegen ist, vgl. LAnD-
MANN, Kommentar z. RGewO. N. 2 letzter Abs. zu $ 10. — FLFINER, In-
stitutionen S. 317 ff.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX VIII. 2f4. 23