Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

Tat vor. Sie ist ausgedrückt in den Worten: „Die Stadt K. räumt 
der Gasgesellschaft.... das alleinige Recht ein usw.“ 
Damit wird der Gasgesellschaft ein Monopol ® verliehen. Die 
Frage ist nur: Von wem und mit welcher Rechtswirkung ? 
Die öffentliche Verwaltung kann eine solche Selbstbindung, 
durch welche sie sich der Möglichkeit begeben würde, einem 
späteren Bewerber eine gleichartige Nutzungsverleihung zu er- 
teilen, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung überhaupt nicht herbei- 
führen. Die zu unterstellende Bürgermeisteramtsverfügung beruht 
auf einer öffentlich-rechtlichen Kompetenz, auf welche nach all- 
gemeinen Grundsätzen nicht einfach verzichtet werden kann. Noch 
viel weniger vermöchte die Versicherung des Bürgermeisters, er 
werde während der Dauer der Konzession niemand anders eine 
gleichartige Konzession erteilen, dem Bezirksrat mit juristischer 
Kraft die Hände zu binden, wenn er auf Antrag eines anderen 
Bewerbers erwägt, ob gegen den Willen der Gemeinde gemäß 
8 30 eine zweite solche Konzession zu oktroyieren sei. 
Im Rahmen des öffentlichen Rechts gewährt somit die Zu- 
sicherung der Monopolstellung der Gasgesellschaft kein Recht, 
sondern lediglich diejenige — praktisch einem Recht gleichkom- 
mende — Sicherheit, welche in der Loyalität begründet ist, mit 
der deutsche Verwaltungsbehörden auch innerhalb des Spielraumes 
ihres freien Ermessens die Interessen der Staatsbürger wahren und 
den Anforderungen von Treu und Glauben auch im Verkehr zwi- 
schen Behörde und Publikum gerecht werden. 
Wenn nun aber die Monopolzusicherung keinen Bestandteil 
der öffentlich-rechtlichen Konzession bilden kann, so wird sie von 
deren öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht ergriffen und vermag 
für sich als Privatrechtsvertrag zwischen Gemeinderat und Gasge- 
sellschaft aufgefaßt zu werden. 
sı Darüber daß dies dem $ 10 d. GewO. nicht entgegen ist, vgl. LAnD- 
MANN, Kommentar z. RGewO. N. 2 letzter Abs. zu $ 10. — FLFINER, In- 
stitutionen S. 317 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX VIII. 2f4. 23
	        
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