Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ziehungen zur Stadt Straßburg hat erstatten lassen, finden sich 
auf Seite 36 nachfolgende Ausführungen: 
„C. In bezug auf die im öffentlichen Eigentum der Stadt und 
des Staates stehenden Öffentlichen Wege ergibt sich eine Ver- 
pflichtung des Bürgermeisteramtes, die bei ihm allerdings für 
Neulegungen zu Außenzwecken in jedem Einzelfalle zu erholende 
Eigentümererlaubnis zu erteilen, auch ohne vertragsmäßige Bin- 
dung: aus der Natur des öffentlichen Eigentums. 
Oeffentliches Eigentum ist zu Öffentlichen Zwecken dienendes 
Eigentum. Es ist im öffentlichen Interesse zu verwalten. Daher 
steht die Verfügung über es auch den Polizeibehörden zu. Wie 
eine Straßenbahn, Wasser- und elektr. Leitungen, dient auch eine 
jedermann zugängliche Gasleitung dem wirtschaftlichen Interesse 
des Publikums, also der Oeffentlichkeit. Demgemäß sind auch 
ihr die öffentliches Eigentum darstellenden Straßen vom Eigen- 
tümer zur Verfügung zu stellen. 
D. Nach alledem ist das Resultat: 1. Zur Neulegung von 
Rohren, die der Versorgung von Außengemeinden mitdienen sollen, 
ist in jedem einzelnen Falle für Straßen im Eigentum von Stadt 
und Staat die Benutzungserlaubnis zu erholen. Da Stadt und 
Staat als Eigentümer öffentlichen Gutes im Zweifel durch die 
Polizeibehörde vertreten werden, genügt hierzu die Einholung der 
baupolizeilichen Genehmigung beim Stadt-Baupolizeiamt, bzw. für 
Staatsstraßen beim Bürgermeisteramt und zwar unmittelbar oder 
durch Vermittlung des vom Bürgermeister in bestimmten Fällen 
gutachtlich zu hörenden Kreisbauinspektors. Die Eigentümer- oder 
Benutzungserlaubnis kann nicht versagt werden. 
2. Bei Verwendung des unter öffentlichem Eigentum von 
Stadt oder Staat schon vorhandenen Rohrnetzes zur Ausfuhr von 
Gas bedarf es keiner besonderen Erlaubniseinholung im Einzel- 
falle. Der Art. 1 des Vertrages von 1885 verleiht dem Gaswerk 
das Recht auf Anschluß Dritter von der Bodenbenutzung nur für 
die Gasversorgung des Stadtgebietes. Zur Benutzung des Bodens
	        
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