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ziehungen zur Stadt Straßburg hat erstatten lassen, finden sich
auf Seite 36 nachfolgende Ausführungen:
„C. In bezug auf die im öffentlichen Eigentum der Stadt und
des Staates stehenden Öffentlichen Wege ergibt sich eine Ver-
pflichtung des Bürgermeisteramtes, die bei ihm allerdings für
Neulegungen zu Außenzwecken in jedem Einzelfalle zu erholende
Eigentümererlaubnis zu erteilen, auch ohne vertragsmäßige Bin-
dung: aus der Natur des öffentlichen Eigentums.
Oeffentliches Eigentum ist zu Öffentlichen Zwecken dienendes
Eigentum. Es ist im öffentlichen Interesse zu verwalten. Daher
steht die Verfügung über es auch den Polizeibehörden zu. Wie
eine Straßenbahn, Wasser- und elektr. Leitungen, dient auch eine
jedermann zugängliche Gasleitung dem wirtschaftlichen Interesse
des Publikums, also der Oeffentlichkeit. Demgemäß sind auch
ihr die öffentliches Eigentum darstellenden Straßen vom Eigen-
tümer zur Verfügung zu stellen.
D. Nach alledem ist das Resultat: 1. Zur Neulegung von
Rohren, die der Versorgung von Außengemeinden mitdienen sollen,
ist in jedem einzelnen Falle für Straßen im Eigentum von Stadt
und Staat die Benutzungserlaubnis zu erholen. Da Stadt und
Staat als Eigentümer öffentlichen Gutes im Zweifel durch die
Polizeibehörde vertreten werden, genügt hierzu die Einholung der
baupolizeilichen Genehmigung beim Stadt-Baupolizeiamt, bzw. für
Staatsstraßen beim Bürgermeisteramt und zwar unmittelbar oder
durch Vermittlung des vom Bürgermeister in bestimmten Fällen
gutachtlich zu hörenden Kreisbauinspektors. Die Eigentümer- oder
Benutzungserlaubnis kann nicht versagt werden.
2. Bei Verwendung des unter öffentlichem Eigentum von
Stadt oder Staat schon vorhandenen Rohrnetzes zur Ausfuhr von
Gas bedarf es keiner besonderen Erlaubniseinholung im Einzel-
falle. Der Art. 1 des Vertrages von 1885 verleiht dem Gaswerk
das Recht auf Anschluß Dritter von der Bodenbenutzung nur für
die Gasversorgung des Stadtgebietes. Zur Benutzung des Bodens