—' 30 ° —
für Gasversorgung von Außengemeinden kann die Stadt Dritte
zulassen. Hieraus folgt: um so mehr muß dieses Recht — und
zwar ohne daß es besonderer Verleihung bedürfte — dem zu-
stehen, der verpflichtet ist, bis an die Stadtgrenzen die Gaslei-
tungen zu führen. Die Bedeutung des Art. 1 ist: Nur das Gas-
werk Straßburg, kein andrer, darf die Straßen Straßburgs für
Versorgung der Stadt Straßburg und ihrer Bewohner mit Gas be-
nutzen. Nicht dagegen besagt Art. 1: Du darfst die im Boden
für diesen Zweck gelegten Rohre nur zu diesem Zweck verwen-
den. In der Verwendung der Rohre zu anderem Zwecke ist das
Gaswerk vertragsmäßig nicht gehindert. Kann der Gasgesellschaft
die Legung neuer Rohre für jenen anderen Zweck der Außenver-
sorgung nicht versagt werden, so muß ihr um so mehr die Befug-
nis zustehen, die vorhandenen Leitungen hierzu zu benutzen.“
Das Bemerkenswerte sind die Sätze: Es bestehe eine Ver-
pflichtung des Bürgermeisteramts die „Eigentümererlaubnis* zu
erteilen und: „die Eigentümer- oder Benutzungserlaubnis kann
nicht versagt werden.“
Wäre das richtig, so wäre die Gasgesellschaft in der Lage,
für die Zeit nach dem 31. XII. 1932 eine erneute Verleihung
des Rechts Röhren zu legen, zu unterhalten und Gas hindurch zu
leiten von Rechts wegen zu verlangen. Nicht verlangen könnte
sie natürlich, daß ihr auch aufs neue die Monopolstellung, die
Befreiung von den Verbrauchsabgaben und die anderen Ansprüche
aus dem Vertrag von 1905 (betr. Gaspreis usw.) eingeräumt
würden. Das wäre aber praktisch ohne Bedeutung. Denn wenn
der Gasgesellschaft die weitere Benutzung des ausgedehnten in
ihrem Eigentum verbleibenden Röhrennetzes mit allen seinen Zu-
behörden und damit die Möglichkeit der weiteren Versorgung ihrer
Privatabnehmer gestattet werden muß, dann hat sie einen der-
artigen wirtschaftlichen Vorsprung vor jedem kommunalen oder
privaten Konkurrenzunternehmen, daß ein solches überhaupt nicht
gegen sie aufkommen kann. Die Stadtgemeinde wäre dem ein-