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mal konzessionierten Unternehmen trotz der Befristung des Ver-
trags dauernd mit gebundenen Händen ausgeliefert.
In Wahrheit sind die Aufstellungen REHNs — zu deren
Stütze bezeichnenderweise weder Gesetzesstellen noch Gerichts-
urteile noch auch nur irgend eine literarische Aeußerung ange-
führt sind®® — gänzlich unhaltbar. Sie sind unhaltbar sowohl
in privatrechtlicher wie in öffentlich-rechtlicher Beziehung.
a) Eine Prüfung der Frage vom privatrechtlichen Standpunkt
aus ist eigentlich überflüssig, da ja die badische Gemeinde ein
Privatrecht an der öffentlichen Straße garnicht einräumen kann.
Da indes die Richtigkeit dieses Satzes angezweifelt werden kömıte
und das Gutachten deshalb auch die Substruktion eines Privat-
vertrages erörtern muß, so empfiehlt es sich auch die hier zu er-
örternde Frage sowohl privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich zu
beleuchten.
In privatrechtlicher Hinsicht ist es völlig abwegig, anzu-
nehmen, daß der Eigentümer unter irgend einem Gesichtspunkte
privatrechtlich verpflichtet sein könnte, einem anderen seine Sache
zu vermieten oder zu verpachten oder ihm ein dingliches Recht
an derselben einzuräumen, es sei denn, daß der andere diesen
Rechtsanspruch auf einen unzweifelhaften Satz des objektiven
Rechts zu stützen vermag ®”.
Einen solchen Satz des objektiven Rechts vermag REHM nicht
anzuführen. Das objektive Recht belastet den Eigentümer eines
öffentlichen Weges mit der Verpflichtung, den Gemeingebrauch zu
dulden. Mit der Verpflichtung, eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Einwirkung auf das Wegegrundstück zu dulden,
belastet es ihn grundsätzlich gerade nicht, also auch nicht mit
ee U. a. könnten Ausführungen des sächs. M. d. I. zur Stütze heran-
gezogen werden, die in dem U. d. sächs. OVG. v. 9. II. 1910 Jahrb. XV
S. 179 mitgeteilt sind.
Vgl. BGB. $ 903: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht
das Gesetz oder Recht Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen.“