Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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mal konzessionierten Unternehmen trotz der Befristung des Ver- 
trags dauernd mit gebundenen Händen ausgeliefert. 
In Wahrheit sind die Aufstellungen REHNs — zu deren 
Stütze bezeichnenderweise weder Gesetzesstellen noch Gerichts- 
urteile noch auch nur irgend eine literarische Aeußerung ange- 
führt sind®® — gänzlich unhaltbar. Sie sind unhaltbar sowohl 
in privatrechtlicher wie in öffentlich-rechtlicher Beziehung. 
a) Eine Prüfung der Frage vom privatrechtlichen Standpunkt 
aus ist eigentlich überflüssig, da ja die badische Gemeinde ein 
Privatrecht an der öffentlichen Straße garnicht einräumen kann. 
Da indes die Richtigkeit dieses Satzes angezweifelt werden kömıte 
und das Gutachten deshalb auch die Substruktion eines Privat- 
vertrages erörtern muß, so empfiehlt es sich auch die hier zu er- 
örternde Frage sowohl privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich zu 
beleuchten. 
In privatrechtlicher Hinsicht ist es völlig abwegig, anzu- 
nehmen, daß der Eigentümer unter irgend einem Gesichtspunkte 
privatrechtlich verpflichtet sein könnte, einem anderen seine Sache 
zu vermieten oder zu verpachten oder ihm ein dingliches Recht 
an derselben einzuräumen, es sei denn, daß der andere diesen 
Rechtsanspruch auf einen unzweifelhaften Satz des objektiven 
Rechts zu stützen vermag ®”. 
Einen solchen Satz des objektiven Rechts vermag REHM nicht 
anzuführen. Das objektive Recht belastet den Eigentümer eines 
öffentlichen Weges mit der Verpflichtung, den Gemeingebrauch zu 
dulden. Mit der Verpflichtung, eine über den Gemeingebrauch 
hinausgehende Einwirkung auf das Wegegrundstück zu dulden, 
belastet es ihn grundsätzlich gerade nicht, also auch nicht mit 
  
  
ee U. a. könnten Ausführungen des sächs. M. d. I. zur Stütze heran- 
gezogen werden, die in dem U. d. sächs. OVG. v. 9. II. 1910 Jahrb. XV 
S. 179 mitgeteilt sind. 
Vgl. BGB. $ 903: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht 
das Gesetz oder Recht Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben 
verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
	        
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