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der Verpflichtung, sein Straßengelände zur Durchleitung von Gas
zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedarf es vielmehr der frei
versagbaren Eigentümererlaubnis oder einer besonderen als eine
Art Enteignung im weiteren Sinne aufzufassenden obrigkeitlichen
Verfügung.
Das ist so im ganzen deutschen Verwaltungsrecht und ist
speziell im badischen Recht besonders deutlich ausgedrückt. Die
SS 30 und 37 lit. b des Straßengesetzes fassen den Fall ins Auge,
daß die Kommunalbehörden einem gemeinnützigen Unternehmen
die erforderliche Eigentümererlaubnis und ortspolizeiliche Verleih-
ung in unerwünschter Weise verweigern und ermächtigen für die-
sen Fall den Bezirksrat, an Stelle der kommunalen Instanzen die
im besonderen öffentlichen Interesse erwünschte „Einräumung“
auszusprechen.
Auf diesem Wege und nur auf diesem Wege (der aber vor-
liegendenfalls ausscheidet) vermöchte sich die Gasgesellschaft nach
1932 das Röhrenlegungs- und Durchleitungsrecht gegen den Wil-
len der Gemeinde zu ertrotzen. Auch dabei ist keine Rede von
einem Recht der Gasgesellschaft ®%. Das Gesetz sagt ausdrück-
lich in $ 37: Die Staatsverwaltungsbehörde beschließe, „ob die
Benützung — — — einzuräumen — — — sei“, nicht, daß sie
einzuräumen sei. Die Behörde beschließt hier nach völlig freiem
Ermessen. Selbst dem gemeinnützigsten Unternehmen kann sie
sich versagen, sofern es nur nieht aus reiner Willkür geschieht.
Selbstverständlich ist auch gar kein Gedanke daran, daß die
Verweigerung der Zustimmung der Gemeinde in einem derartigen
Falle sich als eine schikanöse Rechtsausübung darstellen könnte.
Man kann dabei ganz absehen von der, wohl zu verneinenden
Frage, ob die Einräumung eines dinglichen oder obligatorischen
Rechts an einem Grundstück überhaupt erzwungen werden könnte
mit der Begründung, daß die Ausübung des Eigentümerrechts in
Gestalt der Verweigerung der Einräumung eines verständigen
ee $S 905 BGB. kommt nicht in Betracht.