Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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der Verpflichtung, sein Straßengelände zur Durchleitung von Gas 
zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedarf es vielmehr der frei 
versagbaren Eigentümererlaubnis oder einer besonderen als eine 
Art Enteignung im weiteren Sinne aufzufassenden obrigkeitlichen 
Verfügung. 
Das ist so im ganzen deutschen Verwaltungsrecht und ist 
speziell im badischen Recht besonders deutlich ausgedrückt. Die 
SS 30 und 37 lit. b des Straßengesetzes fassen den Fall ins Auge, 
daß die Kommunalbehörden einem gemeinnützigen Unternehmen 
die erforderliche Eigentümererlaubnis und ortspolizeiliche Verleih- 
ung in unerwünschter Weise verweigern und ermächtigen für die- 
sen Fall den Bezirksrat, an Stelle der kommunalen Instanzen die 
im besonderen öffentlichen Interesse erwünschte „Einräumung“ 
auszusprechen. 
Auf diesem Wege und nur auf diesem Wege (der aber vor- 
liegendenfalls ausscheidet) vermöchte sich die Gasgesellschaft nach 
1932 das Röhrenlegungs- und Durchleitungsrecht gegen den Wil- 
len der Gemeinde zu ertrotzen. Auch dabei ist keine Rede von 
einem Recht der Gasgesellschaft ®%. Das Gesetz sagt ausdrück- 
lich in $ 37: Die Staatsverwaltungsbehörde beschließe, „ob die 
Benützung — — — einzuräumen — — — sei“, nicht, daß sie 
einzuräumen sei. Die Behörde beschließt hier nach völlig freiem 
Ermessen. Selbst dem gemeinnützigsten Unternehmen kann sie 
sich versagen, sofern es nur nieht aus reiner Willkür geschieht. 
Selbstverständlich ist auch gar kein Gedanke daran, daß die 
Verweigerung der Zustimmung der Gemeinde in einem derartigen 
Falle sich als eine schikanöse Rechtsausübung darstellen könnte. 
Man kann dabei ganz absehen von der, wohl zu verneinenden 
Frage, ob die Einräumung eines dinglichen oder obligatorischen 
Rechts an einem Grundstück überhaupt erzwungen werden könnte 
mit der Begründung, daß die Ausübung des Eigentümerrechts in 
Gestalt der Verweigerung der Einräumung eines verständigen 
ee $S 905 BGB. kommt nicht in Betracht.
	        
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