3 —
und Rechtsformen sind für dieses äußere Verhältnis nicht von
rechtlicher Bedeutung °*.
In gleicher Weise ist auch de Aufhebung eines Völker-
rechtssatzes, rein völkerrechtliich zu beurteilen. Auch die
„ Verankerung“ im innerstaatlichen Recht schützt ihn nicht vor
dem Untergang, den der völkerrechtliche Vertreter ihm bereitet.
Der kann das tun in Form eines völkerrechtlichen Vertrages, der
jenen Rechtsatz aufhebt; er kann es auch tun durch einsei-
seitige Lossagung°. Die Folge ist letzteren Falles, daß
der Völkerrechtssatz ganz untergeht, wenn er nur noch mit einem
einzigen Staate bestand, daß der sich lossagende Staat nur mit
seinem Teilstück ausscheide, wenn mehrere darin begriffen
waren, zwischen denen der Satz nun fortbesteht ; das Versprechen,
sich an den Rechtssatz zu halten, ist niemals ein Hindernis. Ent-
weder ist die Lossagung zugleich für dieses eine rechtmäßige
Kündigung, die ja auch beim förmlichen Vertrage in ziemlich
weitem Umfange zugelassen ist?®, oder, soweit das nicht zutrifft,
ist die Lossagung zwar eine Rechtsverletzung, aber den Unter-
gang des Völkerrechtssatzes hindert das nicht. Es ist die unbind-
bare Souveränität des Staates, die nicht zuläßt, daß ein solcher
Rechtssatz ihm zum Trotze Bestand haben könnte’?”.
s NıppoLp, Völkerrechtl. Vertrag S. 143 ff.; HEILBORN, Grundbegriffe
d. V.R.S. 88; LABAnD, St. R. II S. 125 ff. "
35 BERGBOHM, Quellen des V. R. S.89f.: Zum Unterschied vom Gesetz,
das nur durch konträren allseitigen Konsens der rechtbildenden Fak-
toren aufgehoben werden kann, „verliert jeder durch allgemeinen Vertrag
proklamierte Rechtssatz seine Geltung als positives Recht für den Staat,
der sich einseitig von ihm lossagt. Er hört somit auf, wirklich allgemeines
Völkerrecht der Kulturstaaten zu sein... Jeder Staat ist von sich aus nicht
nur befugt, die Anerkennung der proponierten Normen zu verweigern, son-
dern auch die früher ausgeprochene Zustimmung nach eignem Ermessen
zurückzuziehen, weil ein Recht anderer Staaten darauf, daß er bei dem ein-
mal ausgesprochenen Satze bleibe, auch wenn seine Ueberzeugung aus
irgend welchen Gründen sich geändert hat, nicht konstruierbar ist.*
$6 Gl]ausula rebus sic stantibus. Vgl. v. MARTENS V. R. IS. 427.
3” HeGEL, Rechtsphilosophie $ 330: „Das äußere Staatsrecht (Völker-