Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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zwar derart, daß allein der Wille der Gemeinde (Gesamtbefristung) 
als deutlich erklärt gelten kann, nicht dagegen der Wille 
der Gasgesellschaft (sofern er wirklich auf Erwerbung eines un- 
befristeten Nutzungsrechts und bloße Befristung der „Alleinig- 
keit“ gegangen sein sollte). Es läge dann ein sog. latenter Dis- 
sens vor”®. Was daraus für juristische Folgerungen zu ziehen 
wären, kann unerörtert bleiben, denn sie wären auf alle Fälle für 
die Gasgesellschaft so ungünstig, daß sie im Streitfalle nicht dar- 
auf abheben würde. 
Wenn und insoweit der „Vertrag“ in seinem Hauptpunkte 
als öffentlich-rechtliche Konzession aufgefaßt wird, liegt die Sache 
nicht anders. Ein obrigkeitlicher Akt ist, wenn sein Wortlaut 
einem Zweifel Raum läßt (was in thesi zudem nur sehr gezwungen 
behauptet werden kann) danach auszulegen, was die Behörde 
mutmaßlich gewollt hat, d. h. unser Vertrag hat als im Ganzen 
befristet zu gelten. Dagegen könnte die Gasgesellschaft allerdings 
äußerstenfalls einwenden, es handle sich hier um einen Verwal- 
tungsakt auf Antrag und Unterwerfung, der nur insoweit fehler- 
los zustandekomme, als er das Beantragte konzediere. Sie habe 
aber etwas anderes beantragt, als ihr nach Absicht und Wort- 
laut konzediert sei, nämlich unbefristete Nutzung und Befristung 
nur des Monopols. Mit dieser Behauptung könnte die Gasgesell- 
schaft aber höchstens erreichen, daß das Bürgermeisteramt die 
ganze Konzession als fehlerhaft zurücknimmt. Das liegt gewiß 
nicht in ihrem Interesse. 
Das Ergebnis dieser Erörterungen ist, daß die Gasgesell- 
schaft vom 1. Januar 1933 an nicht mehr befugt ist, Gas durch 
das Röhrennetz zu leiten oder gar neue Röhren usf. zu legen und 
auch keinerlei Rechtsanspruch auf Neu-Verleihung dieser Befug- 
nis hat. 
Die einzige Ausnahme von diesem Satze kann in Art. 14 ge- 
  
  
”» Vgl. BGB. $$ 139, 155 und v. Taur, Der allgemeine Teil des deut- 
schen bürgerlichen Rechts, Bd. II (1914) S. 483 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2. 24
	        
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