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funden werden, in dem die Stadt verspricht, der Konzessions-
inhaberin „die Befugnis zu erteilen, das Gas auch nach Orten
außerhalb seiner (soll heißen: ihrer) Gemarkung zu liefern.“ Man
könnte vielleicht behaupten, diese Befugnis sei unbefristet. Der
Frage kommt aber nach Lage der Verhältnisse keine erhebliche
praktische Bedeutung zu. Denn aus dem Zusammenhang und aus
dem Gebrauch des bestimmten Artikels („das Gas“) ergibt sich,
daß hier nur das im K.er Gaswerk erzeugte Gas gemeint ist.
Ein (nach dem Erlöschen der Konzession praktisch allein noch in
Betracht kommendes) Recht, Gas von außerhalb (aus dem Gas-
werk Straßburg) durch die Straßen der Gemarkung K. hindurch-
zuleiten, wird durch deren Vertrag von 1905 überhaupt nicht
begründet.
b.
Die Rechtslage des Rohrnetzes mit Zubehör
nach Ablauf der Konzessionsdauer.
Die einzige Vertragsklausel, welche über den 31. Dezember
1932 hinaus rechtliche Geltung und praktische Bedeutung behält,
ist der Art. 12, in dem sich die Gasgesellschaft das Eigentum an
sämtlichen Rohrleitungen und Laternen mit allem Zubehör aus-
drücklich vorbehält.
Was ist die Rechtslage dieser Gegenstände nach Ablauf der
Konzessionsdauer? Das ist eine Frage, deren Beantwortung von
der Lösung der sub a erörterten Fragen gänzlich unabhängig
ist. Sie ist überwiegend, indes nicht ausschließlich, privatrecht-
licher Natur.
1. (Ist der Eigentumsvorbehalt vereinbar mit BGB. $$93—95 ?)
Die Gasgesellschaft hat nach Abschluß des Vertrags von
1905 vorhandene, in den städtischen Straßen liegende Gasröhren
mit ihrem Zubehör angekauft und seitdem neue Röhrenleitungen,
Steigleitungen und Laternen angelegt. Dieses ganze Leitungs-
und Beleuchtungsnetz steht in ihrem Privateigentum und ist dazu